Es ist zweifelhaft, ob IP-Adressen von § 18 Abs 4 ECG umfasst sind
§ 18 Abs 4 ECG
GZ 6 Ob 58/14v, 10.04.2014
OGH: Das Klagebegehren ist lediglich auf die Übermittlung von Namen, Adressen, Internetanschlüssen und IP-Adressen im Einzelnen angeführter Nutzer des Dienstes www.voll.at gerichtet. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich jedoch, dass die beklagte Partei weder über die Wohnadressen noch über die tatsächlichen Namen der in der Klage genannten Nutzer verfügt, weil sich diese offensichtlich mit Fantasienamen und ohne Angabe einer Adresse angemeldet haben.
In der Entscheidung 6 Ob 104/11d hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass ein auf Name und Anschrift gerichtetes Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG abzuweisen ist, wenn die beklagte Partei weder über Namen noch Anschrift des Nutzers verfügt. Begründet wurde dies einerseits mit den Gesetzesmaterialien, wonach der Host Provider durch diese Regelung nicht verpflichtet wird, diese Daten zu speichern oder aufzubewahren; er hat nur die ihm verfügbaren Daten herauszugeben. Andererseits entspricht es stRsp, dass eine Verurteilung zu einer Leistung eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraussetzt, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Für eine Verpflichtung der Beklagten, sich „mit Hilfe der ihr vorliegenden Angaben des Users Kenntnis von dessen Namen und Adresse zu verschaffen“, bietet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage.
Die Revision zeigt keinerlei Grund auf, von dieser Rsp abzugehen.
Nach der Entscheidung 6 Ob 104/11d ist als Name und Adresse eines Nutzers iSd § 18 Abs 4 ECG auch dessen Email-Adresse zu verstehen. Ob auch im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Herausgabe der Email-Adressen besteht, muss aber nicht geprüft werden, weil der Kläger im vorliegenden Fall - anders als in dem der Entscheidung 6 Ob 104/11d zugrunde liegenden Fall - kein Begehren auf Herausgabe von Email-Adressen gestellt hat. Sowohl die beklagte Partei als auch der Erstrichter haben auf die Unmöglichkeit der Herausgabe der begehrten Daten hingewiesen; dennoch hat der Kläger nicht (stattdessen oder zusätzlich) die Herausgabe von Email-Adressen begehrt.
Dem Begehren des Klägers auf Bekanntgabe der IP-Adressen steht entgegen, dass es sich dabei nach den Feststellungen um dynamische IP-Adressen handelt. Da der Kläger somit durch Bekanntgabe der IP-Adressen Namen und Adresse der Poster auf legalem Weg nicht herausfinden kann, fehlt es am § 18 Abs 4 ECG verlangten Erfordernis, dass die Kenntnis dieser Informantin eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
Im Übrigen ist - ohne dass dies im vorliegenden Fall abschließend geklärt werden müsste - zweifelhaft, ob IP-Adressen überhaupt von § 18 Abs 4 ECG umfasst sind. Nach den Gesetzesmaterialien erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung des Providers nämlich auch im Falle des Abs 4 nur auf den Namen und die Adresse eines Nutzers, mit dem er Vereinbarungen über die Speicherung von Daten abgeschlossen hat. Weitergehende Informationen, etwa ein Userprofil oder andere Umstände, die zur Rechtsverletzung führen, können dem Auskunftswerber nicht mitgeteilt werden Die Entscheidung 6 Ob 119/11k lässt diese Frage offen.
Zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung des § 18 Abs 4 ECG bestand kein Anlass. Eine Aufhebung dieser Bestimmung bzw deren Unanwendbarkeit würden dem Kläger auch keine Grundlage für den von ihm erhobenen Anspruch verschaffen. Die vom Kläger gewünschte Verpflichtung der beklagten Partei, Namen und Adresse der Nutzer zu speichern und aufzubewahren, könnte dadurch jedenfalls nicht geschaffen werden.