Es muss zumindest irgendeine Tätigkeit, Kontrolle oder Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann
§ 18 ECG, § 31 MedienG
GZ 6 Ob 58/14v, 10.04.2014
OGH: Entgegen der Begründung des Zulassungsausspruchs besteht mittlerweile Rsp des OGH zum Verhältnis des Auskunftsanspruchs nach § 18 Abs 4 ECG zum Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG iZm Postings in Online-Foren. In der Entscheidung 6 Ob 133/13x hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis dann unzulässig ist, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit, Kontrolle oder Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.