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Zivilrecht

OGH: Verringerung des Lichteinfalls und Beschneidung des Lebensraums eines Baumes durch Feuermauer - Immission iSd § 364 ABGB?

Verringerung des Lichteinfalls ist eine negative Einwirkung (negative Immission), die wie das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf einem Nachbargrundstück nach hRsp schon begrifflich keine Immission iSd § 364 ABGB darstellt; dem Liegenschaftseigentümer steht grundsätzlich kein Anspruch darauf zu, dass sich auf seiner Liegenschaft stehende Bäume über die Grundgrenze auf die Nachbarliegenschaft ausdehnen können

07. 06. 2014
Gesetze:

§ 364 ABGB, § 422 ABGB


Schlagworte: Nachbarrecht, Abwehr unzulässiger Immissionen, Verringerung des Lichteinfalls und Beschneidung des Lebensraums eines Baumes durch Feuermauer, Hälfteteilung der Rückschnittkosten


GZ 5 Ob 16/14k, 23.04.2014


 


Nach dem maßgeblichen Sachverhalt wird die Vitalität des Baumes auf der Liegenschaft der Kläger durch die Verringerung des Lichteinfalls und die Beschneidung seines Lebensraums, die von jener Feuermauer ausgehen, welche die Beklagte an ihrer Grundgrenze errichtet hat, auf Dauer reduziert. Der geringe Abstand der Baumkrone zur Fassade macht zur Vermeidung von Schäden an dieser eine jährliche Beschneidung des Baumes notwendig. Durch diese Schnitte besteht auch die Möglichkeit einer dauerhaften Schädigung des Baumes.


 


Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten an der Grundgrenze errichtete Feuermauer stelle eine Immission iSd § 364 Abs 2 ABGB dar, weil der Immissionsbegriff nicht auf die im Gesetz aufgezählten Einwirkungen beschränkt werden dürfe, sondern darunter jede Art von störender Einwirkung zu verstehen sei, die das ortsübliche Maß überschreite. Der Entzug von Licht und Entfaltungsraum für den Baum der Kläger müsse im Zuge einer Rechtsfortentwicklung ebenso als schädigende „Einwirkung“ von einem Grundstück auf ein anderes verstanden werden, wie dies dem herkömmlichen Immissionsbegriff entspreche.



OGH: Die Feuermauer bewirkt nach den Feststellungen eine Verringerung des Lichteinfalls und die Beschneidung des Lebensraums des Baumes, gemeint offenbar in dem Sinn, dass sich dieser nicht über die Grundgrenze zur Beklagten entfalten kann. Erstgenannte Einschränkung ist eine negative Einwirkung (negative Immission), die wie das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf einem Nachbargrundstück nach hRsp schon begrifflich keine Immission iSd § 364 ABGB darstellt. Davon ist zufolge der Ausführungen des Gesetzgebers zu dem durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (ZivRÄG 2004, BGBl I 2003/91) angefügten § 364 Abs 3 ABGB auch weiterhin auszugehen, sollte doch der durch Bauwerke verursachte Entzug von Licht oder Luft von § 364 (Abs 3) ABGB (weiterhin) nicht erfasst sein und weder einen Unterlassungs-, noch einen Ausgleichsanspruch begründen.


 


Auf eine „Beschneidung des Lebensraums des Baumes“ können sich die Kläger deshalb nicht erfolgreich berufen, weil dem Liegenschaftseigentümer grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht, dass sich auf seiner Liegenschaft stehende Bäume über die Grundgrenze auf die Nachbarliegenschaft ausdehnen können.


 


Auf Fragen der Ortsüblichkeit und der Schadenshöhe muss angesichts der beschriebenen Rechtslage nicht eingegangen werden und es liegen deshalb auch die von den Klägern in diesem Zusammenhang behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.


 


Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist ein jährlicher Rückschnitt des Baumes erforderlich, um Schäden an der Fassade abzuwenden. Die - von der Beklagten nicht bekämpfte - Hälfteteilung der Rückschnittkosten laut der teilweisen Stattgebung des Feststellungsbegehrens entspricht § 422 Abs 2 Satz 2 ABGB. Für die von den Klägern begehrte weitergehende Haftung der Beklagten gestützt „auf Schadenersatz- bzw Immissionsrecht“ fehlt es an einer Sachverhalts- bzw Rechtsgrundlage.

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