Kann infolge eines Interessenwiderstreits ein Elternteil das Kind nicht vertreten, so verliert er auch sein Zustimmungsrecht nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB; der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf es nicht
§ 167 ABGB, § 181 ABGB
GZ 6 Ob 18/14m, 10.04.2014
OGH: Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ersetzt nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, das die Ungültigkeit eines Vertrags zur Folge hat, so insbesondere auch nicht die fehlende Zustimmung eines Kollisionskurators. § 167 ABGB sieht aber nicht zwingend die Vertretung des Kindes durch mehrere bei Maßnahmen des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs bzw einer Klagsführung vor; vielmehr kann auch der allein obsorgeberechtigte Elternteil allein (!) vertreten. Dies gilt auch in den Fällen des § 167 Abs 2 und 3 ABGB, der ja nur dann einschlägig ist, wenn dem anderen Elternteil überhaupt Mitobsorge zukommt.
Im Falle einer Interessenkollision eines Obsorgeberechtigten entfällt das Zustimmungserfordernis des von der Kollision betroffenen Elternteils. Ein Kollisionskurator muss aber nicht bestellt werden, weil das Kind insofern vom anderen obsorgeberechtigten Elternteil allein vertreten werden kann. Wenn infolge eines Interessenwiderstreits ein Elternteil das Kind nicht vertreten kann, verliert er auch sein Zustimmungsrecht nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf.