Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht verdrängt für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB
§ 1052 ABGB, § 1096 ABGB
GZ 1 Ob 198/13v, 21.11.2013
Der Bekl mietete zunächst vom Kl beginnend mit 1. 9. 2011 ein anderes Bestandobjekt zu einem monatlichen Mietzins von 650 EUR zuzüglich USt. Da die Benützbarkeit dieses Bestandobjekts für den Bekl nicht gegeben war, bot ihm der Kl ein Ersatzobjekt an. Die Parteien vereinbarten, dass der Bekl einen nicht als eigene Räumlichkeit ausgestalteten Hallenbereich samt Freifläche ab 1. 8. 2011 zu einem monatlichen Mietzins von 450 EUR zuzüglich USt nutzen könne, bis das andere Bestandobjekt fertiggestellt sein werde.
OGH: Nach der Rsp verdrängt das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB. Zudem bezieht sich das Recht zur Leistungsverweigerung (nach § 1052 erster Satz ABGB) nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen. Ein derartiges Austauschverhältnis ist zwischen der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses für das Ersatzobjekt und den Verpflichtungen des Kl betreffend die baulichen Adaptierungen am anderen Bestandobjekt nicht gegeben. Das Ersatzobjekt ist von keiner Gebrauchseinschränkung betroffen. Der Bekl ist auch nie wegen irgendwelcher Mängel an diesem an den Kl herangetreten. Zutr sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass dem Bekl gem § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB kein Recht auf Mietzinsminderung für das Ersatzobjekt („das Bestandstück“), dessen bedungenen Gebrauch ihm der Kl verschaffte, zusteht.