Es ist grundsätzlich zwischen dem „ungültigen“ Vorkaufsfall und der nachträglichen Beseitigung des Vorkaufsfalles zu unterscheiden
§ 1075 ABGB
GZ 2 Ob 27/13d, 07.05.2013
OGH: Es stellt sich die Frage, ob der bereits eingetretene Vorkaufsfall nachträglich mit der Rechtsfolge unwirksam wurde, dass das (dann nur scheinbar) „erloschene“ Vorkaufsrecht des Beklagten in Wahrheit weiterhin besteht. Nur unter dieser Voraussetzung könnte die Verpflichtung des Vorkaufsverpflichteten, dem Beklagten die ein weiteres Mal zum Kauf anzubieten, in Betracht zu ziehen sein.
F. Bydlinski unterscheidet im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich zwischen dem „ungültigen“ Vorkaufsfall und der nachträglichen Beseitigung des Vorkaufsfalls:
Zu der Kategorie der „ungültigen“ Vorkaufsfälle zählen neben den nichtigen Rechtsgeschäften auch jene, die wegen eines ihnen von vornherein anhaftenden Mangels von einer der Parteien des Drittvertrags (zB wegen List oder Irrtums) erfolgreich angefochten oder einvernehmlich aufgehoben und dadurch mit Wirkung ex tunc beseitigt worden sind. Solche Rechtsgeschäfte bewirken nach hA keinen Vorkaufsfall.
Bei einem zwischen den Parteien des Drittvertrags beachtlichen unwesentlichen Irrtum (§ 872 ABGB), der lediglich eine Vertragskorrektur zur Folge hat, ist der Vorkaufsfall jedenfalls gegeben. Wird der Irrtum geltend gemacht, so wirkt auch die Vertragskorrektur ex tunc, weil Mangel und Änderungsbedürftigkeit von vornherein bestanden. Der Vertrag mit seinem korrigierten Inhalt bildet den Vorkaufsfall, der auch die Grundlage für die Anbietungspflicht des Vorkaufsverpflichteten zu sein hat.
Bei einer Resolutivbedingung ist das Rechtsgeschäft, das als Vorkaufsfall in Frage kommt, zunächst voll wirksam, sodass der Vorkaufsfall eintritt. Im Übrigen ist zu unterscheiden:
Die zwischen den Parteien des Drittvertrags vereinbarte auflösende Zufallsbedingung ist auch für den Vorkaufsberechtigten maßgebend, wenn er sich zur Einlösung entschließt. Bei Bedingungseintritt wird der zwischen Vorkaufsverpflichtetem und -berechtigtem geschlossene Kaufvertrag aufgelöst, das Vorkaufsrecht ist aber konsumiert.
Handelt es sich allerdings um eine resolutive Wollensbedingung, so tritt F. Bydlinski mangels ausreichender rechtlicher Bindung einer der (oder beider) Vertragsparteien dafür ein, den Vorkaufsfall rückwirkend erlöschen zu lassen. Andernfalls wäre der Vorkaufsberechtigte stets auf einfache Weise auszumanövrieren und das Vorkaufsrecht so gut wie wertlos.
Die nachträgliche Beseitigung des Kaufvertrags wird durch eine ex nunc wirkende Auflösungsvereinbarung, Rücktritt oder Wandlung erzielt. In diesen Fällen bleibt der Vorkaufsfall im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten unberührt.