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Zivilrecht

OGH: Verpflichtung des Werkbestellers, einen fachgerecht ausgearbeiteten Plan vorzulegen, wenn der Werkunternehmer das Werk nach ihm übergebenen Plänen auszuführen hat?

Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden

07. 06. 2014
Gesetze:

§§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1168a ABGB, § 1313a ABGB, § 1304 ABGB


Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Vorlage eines fachgerecht ausgearbeiteten Planes, Warnpflichtverletzung, Mitverschulden


GZ 7 Ob 18/14v, 22.04.2014


 


OGH: Nach stRsp des OGH hat für die Erstellung eines Werks auf Grund vorhandener Pläne der Besteller dem Unternehmer „taugliche Pläne“ zur Verfügung zu stellen. Aus der jüngeren Rsp, wonach ein Verschulden eines sachverständigen Gehilfen dem Werkbesteller nur zuzurechnen ist, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat, ist für den Standpunkt der Kläger ebenfalls nichts zu gewinnen; wurde doch die sich damit stellende Vorfrage, ob der Werkbesteller eine ihn selbst treffende Pflicht oder Obliegenheit verletzte, durch die zu RIS-Justiz RS0021646 zitierten Entscheidungen - gerade für die hier vorliegende Konstellation - bereits eindeutig beantwortet:


 


Vom Werkbesteller dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellte Pläne sind „Stoff“ iSd § 1168a ABGB. Wenn der Besteller dem Unternehmer nicht nur das Ziel - also das herzustellende Werk - vorgibt, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorschreibt, wird eine Anweisung erteilt, mit der der Besteller die Festlegung des Herstellungsprozesses zu seiner Sache macht und damit eine Tätigkeit übernimmt, die üblicherweise dem Unternehmer zukommt.


 


In solchen Fällen hat der Werkbesteller für die Tauglichkeit des von ihm zur Verfügung gestellten Planes einzustehen: Treffen ihn solche Mitwirkungspflichten, muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne und Gutachten geliefert haben. Ob und inwiefern der Werkunternehmer die Planung zu überprüfen hatte, ob also auch er das Misslingen des Werks aufgrund eines falschen Planes zu verantworten hat, ist eine andere Frage und Thema des § 1168a ABGB.


 


Da die stRsp die von den Revisionswerbern aufgeworfene Rechtsfrage (wenn auch nicht zu 4 Ob 137/11t, sondern) bereits im Rechtssatz RIS-Justiz RS0021646 und auch zuletzt (in der auch von den Klägern zitierten Entscheidung 5 Ob 16/13h) eindeutig beantwortet hat, ist daraus keine Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels abzuleiten.


 


Die Frage, ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen - bei vorauszusetzender Sachkunde - erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, bildet wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme. Auch der Umfang der Warnpflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.


 


Soweit die außerordentliche Revision von einer „unrichtigen baubehördlichen Baubewilligung“ ausgeht, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil sich die Beklagte insoweit vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Gleiches gilt für die Ausführungen, DI H hätte bereits zum Zeitpunkt der früheren Errichtung zweier Häuser am selben Hang (infolge Einschreitens derselben Mitarbeiterin: DI P) auffallen müssen, dass - entgegen den baubehördlichen Auflagen - eine Flachgründung erfolgt sei, und für die weitere Behauptung, dass der Schaden zur Gänze verhindert worden wäre, wenn DI H eine solche Warnung ausgesprochen hätte. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.


 


Demgemäß ist auch die Entscheidung, auf die sich die Beklagte in der Zulassungsbeschwerde beruft, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (2 Ob 277/08m): Der dortigen Klägerin war nämlich bewusst, dass ohne baubehördliche Bewilligung, um die sie ja angesucht hatte, nicht mit der Bauführung begonnen werden durfte. Sie musste auch jedenfalls damit rechnen, dass im Fall der Versagung der Bewilligung die Baueinstellung und sogar der Abbruch des konsenslos errichteten Gebäudes drohte, weshalb im Hinblick auf diese jedem Bauwerber einsichtigen Risiken an die Warnpflicht der dort zweitbeklagten Partei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen waren.


 


Im vorliegenden Fall steht die Auffassung der Beklagten, es könne sie gegenüber der sachverständigen Werkbestellerin keine Verletzung der Warnpflicht treffen, im Widerspruch zur stRsp des OGH und zur hL, die übereinstimmend von einer Warnpflicht - auch gegenüber sachverständigen Werkbestellern - ausgehen.

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