Die Geltendmachung von Deckungskapital zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist teilbar und daher keine Gesamthandforderung
§ 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, §§ 825 ff ABGB
GZ 1 Ob 184/12h, 11.04.2013
OGH: Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus den individuellen Verträgen zu, auch wenn der Mangel einen allgemeinen Teil der Liegenschaft betrifft. Die Geltendmachung von Deckungskapital durch den Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft begründet nach jüngerer gefestigter Judikatur keine Gesamthandforderung. Ein solcher Anspruch ist auf Geldleistung gerichtet und damit teilbar, sodass jeder Wohnungseigentümer den auf seinen Anteil entfallenden Teil des eingesetzten Deckungskapitals begehren kann. Sind auch keine Gemeinschaftsinteressen betroffen, weil die Sanierung bereits veranlasst wurde, bedarf es zur Klageführung auch keiner Beschlussfassung durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer.