Schadenersatzansprüche des Voreigentümers einer Liegenschaft „haften“ nicht an der Sache und gehen damit nicht per se auf den Erwerber der Liegenschaft über
§§ 1295 ff ABGB, §§ 353 ff ABGB
GZ 1 Ob 184/12h, 11.04.2013
OGH: Es entspricht stRsp, dass Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus einem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer übergehen, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht. Nichts anderes gilt für Schadenersatzansprüche, die aus einem Kaufvertrag des Voreigentümers mit dessen Rechtsvorgänger abgeleitet werden. Auch solche Ansprüche „haften“ nicht an der Liegenschaft. Ohne weitere Vereinbarung folgen sie nicht dem Eigentum an der mangelhaften Sache.