Derjenige, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat
§ 1299 ABGB
GZ 7 Ob 18/14v, 22.04.2014
OGH: Welche Sorgfaltspflicht (§ 1299 ABGB) bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, stellt schon angesichts der Einzelfallbezogenheit dieser Frage keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Dies muss auch für die Frage gelten, ob einer bestimmten juristischen oder natürlichen Person in einer bestimmten Hinsicht Sachverständigeneigenschaft zukommt oder nicht. Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Bauträgerin als Sachverständige jedenfalls vertretbar, weil derjenige, der eine besondere Tätigkeit ausübt, auch dafür einstehen muss, dass er die nötigen Fähigkeiten hat und demnach als Sachverständiger anzusehen ist. Es stellt daher jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, die Bauträgerin hinsichtlich des von ihr bereitgestellten Einreichplans als Sachverständige zu qualifizieren. Dass sich das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung von den Feststellungen des Erstgerichts entfernt hätte, ist nicht ersichtlich.