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Verfahrensrecht

OGH: Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung

Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben

20. 05. 2011
Gesetze: § 355 EO, § 36 EO, § 65 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Rekurs, Impugnationsklage

GZ 3 Ob 205/07d, 19.12.2007
OGH: Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauffolgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses kann dann Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, damit er in die Lage versetzt wird, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können.
Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben. Im Impugnationsprozess hat der Beklagte das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel zu beweisen. Dem Kläger (Verpflichteten) steht, wenn er das Zuwiderhandeln nicht bestreitet, aber auch der Beweis offen, ihn treffe am Zuwiderhandeln kein Verschulden.

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