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Zivilrecht

OGH: Zum IPR bei Produkthaftungsansprüchen

Die Rom II-VO gilt als „loi uniforme“ auch, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist

07. 06. 2014
Gesetze:

Art 5 Rom II-VO, Schlagworte: Internationales Privatrecht, Produkthaftung


GZ 3 Ob 8/14v, 08.04.2014


 


Ein österreichischer Arbeitnehmer wurde bei einem Arbeitsunfall in Österreich durch ein fehlerhaftes Produkt eines schweizer Herstellers am Körper verletzt.


 


OGH: Aus Art 1 Abs 1 Satz 1 Rom II-VO (arg „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“) und Art 3 Rom II-VO (Geltung auch dann, wenn nicht das Recht eines Mitgliedstaates berufen wird) wird die Geltung der VO als „loi uniforme“ abgeleitet. Die Rom II-VO verlangt daher nicht, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist, sondern gilt ua auch dann, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat (hier: Schweiz) aufweist.



Hatte der Geschädigte beim Eintritt des Schadens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und wurde das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht, so sind Produkthaftungsansprüche nach der Anknüpfung des Art 5 Abs 1 lit a Rom II-VO nach österreichischem Sachrecht (PHG) zu beurteilen.

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