Ein „Schätzverfahren“, wie weit der Beamte zu den abgerechneten und zu Hause verbrachten Überstunden „tatsächlich gearbeitet“ hat, ist kein tauglicher Ansatz für eine Rückforderung von Überstunden
§ 13a Abs 1 GehG
GZ 2012/12/0109, 16.09.2013
Ein Abteilungsinspektor hat Überstunden abgerechnet und genehmigt sowie ausbezahlt erhalten, welche er tatsächlich zu Hause verbracht hat. Er wurde strafgerichtlich und disziplinär verurteilt. Die Dienstbehörde forderte Überstundenentgelt zurück. Dabei wandte sie auf der Grundlage einer durchgeführten Telefonüberwachung des Inspektors ein fragwürdiges Schätzverfahren an.
VwGH: Die belBeh ging im Ergebnis davon aus, dass Überstundenvergütung auch für am Wohnsitz des Beamten erbrachte, bzw für nicht im Voraus angeordnete Mehrdienstleistungen gebühren kann. Nur so ist es nämlich erklärlich, dass sie auf Grund von Überlegungen über die Dauer und zeitliche Situierung von Telefonaten am Wohnsitz des Bf das dort ihres Erachtens offenbar entscheidende Ausmaß an "tatsächlich erbrachten" Dienstleistungen zu ermitteln versucht hat, um die daraus resultierenden Geldansprüche vom Rückforderungsbetrag gem § 13a Abs 1 GehG in Abzug zu bringen.
Selbst wenn man von der Richtigkeit der Auffassung der belBeh ausgehen wollte, wonach - trotz nachträglicher undifferenzierter Anordnung (Widmung) eines bestimmten Zeitraumes als Dienst und somit als Mehrdienstleistung durch einen Willensakt des dafür zuständigen Vorgesetzten - nicht dieser Gesamtzeitraum als Überstundenvergütung begründende "Dienstverrichtung" anzusehen wäre, sondern nur jener Teil dieses Zeitraums, in dem der Beamte in einem engeren Begriffsverständnis, also ohne Leerläufe, "tatsächlich gearbeitet hat", wäre in einem Rückforderungsverfahren gem § 13a Abs 1 GehG zu bedenken, dass auf Grund der nachträglichen Genehmigung und der darauf folgenden Auszahlung der Überstunden für den gesamten Zeitraum jedenfalls von einer Beweislastumkehr dergestalt auszugehen wäre, dass nur Zeiträume, in denen der Beamte mit Sicherheit "nicht tatsächlich gearbeitet" hat, zur Grundlage der Bemessung einer Rückforderung gem § 13a Abs 1 GehG herangezogen werden dürften.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belBeh hier angewendete Methode, in der Art eines Schätzungsverfahrens die "tatsächliche Arbeitszeit" des Bf durch auf Pauschalannahmen beruhende Rückschlüsse aus der zeitlichen Lagerung und der Dauer der von ihm geführten Telefonate an seinem Wohnort zu ermitteln, von vornherein als untauglich.