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Arbeitsrecht

VwGH: Abgrenzung zwischen Dienstplan und Diensteinteilung

Der Dienstplan ist eine vorhersehbare Einteilung der Dienstzeit des Beamten; die Diensteinteilung legt hingegen fest, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat

04. 06. 2014
Gesetze:

§ 48 BDG


Schlagworte: Dienstplan, Diensteinteilung


GZ 2012/12/0054, 16.09.2013



VwGH: Für den Begriff des Dienstplanes ist essentiell, dass es sich dabei um eine vorhersehbare Einteilung der Dienstzeit des Beamten handelt. Demgegenüber ist es Sache der "Diensteinteilung" festzulegen, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat.



Aus den von der belBeh ins Treffen geführten Anordnungen ergeben sich in erster Linie Angelegenheiten, welche der jeweilige Omnibuslenker zu erledigen hat. Dies allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil immerhin aus diesen Anordnungen auch die zeitliche Lage der damit beauftragten Lenktätigkeit (mittelbar) erkennbar ist. Dies könnte iZm der langfristigen Kenntnis und daher auch Planbarkeit der Zeiteinteilung des Lenkers für eine Qualifikation dieser Anordnungen in ihrer Gesamtheit als "Dienstplan" sprechen.



Dessen ungeachtet streiten jedoch die besseren Argumente gegen die Auslegung dieser Anordnungen als "Dienstplan". Zwar könnte Omnibuslenkern eine erteilte Anordnung, in ihrer zeitlichen Lage näher definierte Fahraufträge auszuführen, dahin gedeutet werden, dass die fahrplanmäßige Fahrzeit zur Ausführung dieser Aufträge als dienstplanmäßige Dienstzeit der Omnibuslenker gewidmet werden sollte. Völlig offen bliebe demgegenüber aber die Frage, ob und welche Zeiten sonstiger - nicht unmittelbar im Lenken des Busses bestehender - tatsächlicher Dienstverrichtungen der Beamten bzw ob und welche Zeiten, die schon kraft Anordnung der Verordnung BGBl Nr 17/1982 als Zeiten der Dienstverrichtung gelten, gleichfalls als Zeiten dienstplanmäßiger Dienstverrichtung (oder aber als Zeiten, in denen eine Mehrdienstleistung erbracht wird) gewidmet werden sollten. Dieses Argument schlägt nach Auffassung des VwGH gegen die Qualifikation der hier allein erteilten Fahraufträge als "Dienstplan" der Omnibuslenker aus.

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