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Baurecht

VwGH: Keine Nachbarrechte gegen Verbesserung der Situation (Stmk Baurecht)

Der Nachbar kann gegen die Errichtung einer offenen Güllegrube nicht erfolgreich Geruchsbelästigung einwenden und eine geschlossene Güllegrube verlangen, wenn die offene Güllegrube gegenüber der konsensmäßig bestehenden Situation eine Verbesserung ist

04. 06. 2014
Gesetze:

§ 13 Abs 12 stmk BauO, § 26 Abs 1 stmk BauO


Schlagworte: Steiermärkisches Baurecht, Nachbar, Belästigung, Geruchsbelästigung, Güllegrube, Verbesserung, Einwendungen, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, Steiermark


GZ 2011/06/0007, 03.10.2013



Der Bf hat sich erwartet, dass der Nachbar für seinen Rinderstall eine geschlossene Güllegrube errichtet. Dieser reichte jedoch nur um Baubewilligung für eine offene Güllegrube ein. Der Bf erachtete sich durch Geruch und Insekten belästigt. Das Bauvorhaben würde die bestehende Situation nicht im erhofften Zustand verbessern. Der Fall ereignete sich zum stmk Baurecht.



VwGH: Die Baubehörden haben sich bei ihrer Beurteilung, ob von dem geplanten Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß überteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei, auf das von einem Amtssachverständigen auf seine Plausibilität überprüfte immissionstechnische Gutachten des Dipl Ing S gestützt. Nach dieser Beurteilung komme es durch die Bauvorhaben im Vergleich zum rechtmäßig bestehenden Gebäudebestand zu einer wesentlichen Verringerung der Geruchszahlen. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen sind die Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ansicht der belBeh, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Bf verbunden sind, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.

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