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Baurecht

VwGH: Sparsame Verwendung von Bauland (OÖ Baurecht)

Die Vereinigung von zwei Bauplätzen zu einem größeren Bauplatz kann dem raumplanungsmäßigen Anliegen widersprechen, Bauland sparsam zu nutzen

04. 06. 2014
Gesetze:

§ 4 OÖ BauO, § 5 OÖ BauO, § 6 OÖ BauO, § 9 OÖ BauO, § 3 OÖ ROG, §
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Bauplatz, Grundabteilung, Zusammenlegung, Raumordnungsrecht, Bebauungspflicht


GZ 2012/05/0060, 27.09.2013



Ein Grundeigentümer wollte zwei nebeneinander liegende Bauplätze zusammenlegen, da er mit seiner Familie die nächsten 20 Jahre nur 1 Wohnhaus braucht. Der Fall ereignete sich zum oö Bau- und Raumordnungsrecht.



VwGH: Bei der Frage, ob die Änderung von Bauplätzen durch Vereinigung von Grundstücken mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist, sind nicht nur die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Landesgesetzgeber kann nämlich verfassungskonform mit der zu regelnden Materie auch andere öffentliche Zwecke berücksichtigen, sodass im baubehördlichen Verfahren betreffend die Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen sowie bei der Veränderung von bebauten Liegenschaften auch weitere Rechtsvorschriften, so ua solche raumordnungsrechtlicher Natur, zu beachten sind.



Es ist nun zwar insoweit zutreffend, dass als "ortsspezifische Maßnahme" für den "Hauptort S" ein "sparsamer Umgang mit Wohnbauland, Grundstücksgrößen ca 700-900 m2 - je nach topographischer Situation" angeführt ist, während als "Maßnahme" unter der Überschrift des Ortes L - wie auch unter jener der übrigen Orte - eine solche Maßnahme nicht ausdrücklich genannt ist. Allerdings übersieht die Beschwerde, dass unter dem weiteren Punkt "Wohnbauformen" als "Ziel" ein "sparsamer Umgang mit dem vorhandenen Wohnbauland" und als "Maßnahme" ua "Zielvorstellungen: Standortgrößen von 700-900 m2 für die Bauplätze" angeführt sind. Eine Beschränkung dieser Zielvorstellungen auf den "Hauptort S" ist daraus - entgegen der Beschwerdeauffassung - nicht abzuleiten. Die Beschwerde unterliegt daher einem Rechtsirrtum, wenn sie meint, dass das ÖEK (Örtliche Entwicklungskonzept) die Zielvorstellung der Schaffung von Bauplatzgrößen von 700 m2 bis 900 m2 nur für "Hauptsiedlungsgebiete" - damit meint sie offensichtlich den "Hauptort S" - festgelegt habe.

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