Ein konsensmäßiges Bauwerk in einer nunmehrigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche darf baulich geändert, nicht aber umgebaut werden
§ 60 Abs 1 BO
GZ 2010/05/0217, 23.07.2013
Durch eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegt ein genehmigtes Bauwerk teilweise in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche. Nunmehr darf höher gebaut werden (9 m statt vorher 4,5 m). Der Antragsteller will das vorhandene Bauwerk „aufstocken“, wodurch auch der nunmehr im „Garten“ gelegene Gebäudeteil geändert werden muss. Dadurch stellt sich die Frage, ob ein unzulässiger Umbau oder bloß eine – zulässige – bauliche Änderung vorliegt. Rechtlicher Hintergrund ist die Wiener Bauordnung (BO).
VwGH: Dort, wo im Bebauungsplan eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche festgesetzt wurde, ist zwar eine bauliche Änderung iSd § 60 Abs 1 lit c BO, nicht aber ein Neu-, Zu- oder Umbau iSd § 60 Abs 1 lit a BO zulässig. Es soll kein Bau erfolgen, der der Realisierung des Bebauungsplanes auf weitere Zeit entgegensteht. Auch aus der Sicht des Schutzes der Nachbarn erscheint es von Bedeutung, welches Bauvorhaben auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche realisiert werden soll, wenn ebendort eigentlich nur bestimmte Bauvorhaben erlaubt sind.
Gem § 60 Abs 1 lit a BO sind unter Umbau jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. In den Erläuterungen ist dementsprechend von einer "Abgrenzung des Umbaus zur Änderung nach lit c" dadurch die Rede, dass "Maßnahmen (…) nach dem Tatbestand des Umbaus (…) ein solches Maß erreichen (müssen), dass nach Durchführung der Maßnahmen das Gebäude entweder in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist".
Die belBeh beschränkte sich hinsichtlich ihrer Beurteilung, die geplanten "baulichen Adaptierungen" am "Gartentrakt" seien unter § 60 Abs 1 lit c BO zu subsumieren, auf die Feststellung eines Abbruchs von Gebäudeteilen an der Ostseite des Gartentraktes sowie die Herstellung einer neuen Außenwand, ohne aber genauer auszuführen, wie der Gartentrakt in Bezug auf die hintere Baufluchtlinie gelegen ist und wo und in welchem Ausmaß der geplante Abbruch und die Neuerrichtung der Wand erfolgen sollen. Ohne entsprechende Feststellungen kann die lediglich unter Hinweis auf das hg E vom 10. September 2008, 2008/05/0018, abgegebene Beurteilung, es ergebe sich "unzweifelhaft", dass es im vorliegenden Fall durch das Bauvorhaben zu keinen derart weitreichenden baulichen Änderungen im Gartentrakt komme, dass das Gebäude oder auch nur ein Geschoß desselben als ein anderes iSd § 60 Abs 1 lit a BO anzusehen sei, nicht nachvollzogen werden, zumal sich aus dem Akt, insbesondere den Einreichplänen, durchaus Hinweise darauf ergeben, dass eine weitreichende Veränderung der Außenhaut gegeben sein könnte, wobei aber auch festzustellen sein wird, inwieweit davon die gärtnerisch auszugestaltende Fläche betroffen ist.