Aus der Absicht, Schadenersatzansprüche wegen Irreführung durch behördliche Organe zu erheben, kann ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht abgeleitet werden
§ 58 AVG, § 36 RGV
GZ 2012/12/0010, 04.09.2012
VwGH: Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Ein solches gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren ist jenes zur Bemessung der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Reisegebühren.
Die Zulässigkeit eines abgesonderten Feststellungsbescheides über die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Behördenorgans lässt sich, im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Bf, auch nicht aus seiner Absicht, auf Grund einer von ihm behaupteten Irreführung durch behördliche Organe Schadenersatzansprüche zu erheben, ableiten.