Dieser Fall ist dahin zu beurteilen, dass hier kein zu heilender oder geheilter Zustellmangel (§ 7 ZustG) vorliegt, sondern ein Sonderfall einer Zustellung am Postamt (nach neuer gesetzlicher Ausdrucksweise: bei der Geschäftsstelle des Zustelldiensts) nach § 24a Z 1 ZustG (Ort des Antreffens) anzunehmen ist, die bereits damit die Zustellung wirksam werden lässt
§ 17 ZustG, § 24a ZustG, § 7 ZustG
GZ 10 ObS 35/14s, 25.03.2014
OGH: Gem § 17 Abs 2 ZustG ist der an der Abgabestelle nicht angetroffene Empfänger von der (beabsichtigten) Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige ist aber noch keine Zustellung, sondern eine rechtserhebliche Tatsache. Als zugestellt gilt diesfalls nach § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG ein hinterlegtes Dokument mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Hier ist aber der Fall gegeben, dass der Empfänger das Zustellstück noch am Tag der Verständigung (von der beabsichtigten Hinterlegung), also vor Beginn der Abholfrist nach § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG, ausgefolgt erhielt. Mit Stumvoll ist dieser Fall dahin zu beurteilen, dass hier kein zu heilender oder geheilter Zustellmangel (§ 7 ZustG) vorliegt, sondern ein Sonderfall einer Zustellung am Postamt (nach neuer gesetzlicher Ausdrucksweise: bei der Geschäftsstelle des Zustelldiensts) nach § 24a Z 1 ZustG (Ort des Antreffens) anzunehmen ist, die bereits damit die Zustellung wirksam werden lässt. Folglich endete die vierwöchige Revisionsfrist nicht erst am 10. 3., sondern bereits am 7. 3. 2014.