Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist - ähnlich wie das Ruhen des Verfahrens - nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen; ein dennoch als solcher bezeichneter Beschluss darüber ist nicht anfechtbar, sondern im Zweifel als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen
§ 153 AußStrG
GZ 8 Ob 15/14k, 24.03.2014
OGH. Sind Aktiven einer Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4.000 EUR und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt nach § 153 Abs 1 AußStrG die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird; einer Verständigung bedarf es nicht.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 - ähnlich wie das Ruhen des Verfahrens - nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen ist. Ein dennoch als solcher bezeichneter Beschluss darüber ist nicht anfechtbar, sondern im Zweifel als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen.
Soweit sich die Revisionsrekurswerberin durch den angefochtenen Beschluss in ihrem Recht auf Teilnahme am Verlassenschaftsverfahren verletzt erachtet, ist sie auf die ihr unbefristet freistehende Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags zu verweisen.