Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt
§ 405 ZPO, § 235 ZPO, § 226 ZPO
GZ 7 Ob 11/14i, 19.03.2014
OGH: Die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut durch das Berufungsgericht ist zulässig. Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt. Durch den Entfall der Wortfolge „unter Verletzung des Verbotes des § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG“ wird weder ein Minus noch ein Mehr noch Anderes zugesprochen. Die rechtliche Qualifikation bezog sich auf das Tatbestandsmerkmal des § 28a KSchG „im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln“. Die Wortfolge ist entbehrlich.