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Verfahrensrecht

OGH. Zur unzulässigen Überraschungsentscheidung

Das Gericht ist nicht zur Erörterung eines Vorbringens gezwungen, dessen Schwächen bzw Ergänzungsbedürftigkeit bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat; angesichts solcher Einwendungen des Gegners hat die betroffene Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen

04. 06. 2014
Gesetze:

§ 182 ZPO, § 182a ZPO


Schlagworte: Manuduktionspflicht, Verbot einer Überraschungsentscheidung


GZ 8 Ob 16/14g, 24.03.2014


 


OGH: Das Gericht darf eine Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht bedacht hat; dies gilt auch im Fall der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. Dieser Grundsatz wird aus den §§ 182, 182a ZPO abgeleitet. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht allerdings nicht zur Erörterung eines Vorbringens gezwungen, dessen Schwächen bzw Ergänzungsbedürftigkeit bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat. Angesichts solcher Einwendungen des Gegners hat die betroffene Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.


 


Das Erstgericht hat bereits in seinem Verbesserungsbeschluss vom 7. 12. 2012 Bedenken gegen die Schlüssigkeit des (ursprünglichen) Leistungsbegehrens ua mit der Begründung geäußert, dass der Anspruch auf ein „richtiges Gutachten“ nicht exequierbar sei. Die Beklagte wendete in weiterer Folge die mangelnde Schlüssigkeit auch des verbesserten Klagebegehrens ein.


 


Der Kläger hat den im Ergebnis zutreffenden Einwänden in keiner Weise Rechnung getragen, sodass das Berufungsgericht zu Recht in der Abweisung des Klagebegehrens (auch) mangels Schlüssigkeit und Bestimmtheit keine unzulässige Überraschungsentscheidung sah.

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