Das rechtliche Interesse kann nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss; ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus
§ 219 Abs 2 ZPO
GZ 2 Ob 219/13i, 28.03.2014
OGH: Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss nach der Judikatur konkret vorliegen. Die Einsichtnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des antragstellenden Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse kann nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus.
Aus welchen konkreten Gründen hier ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht vorliegen soll, haben die Antragsteller in erster Instanz nicht näher spezifiziert. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, inwiefern das den Grund des Anspruchs betreffende Wiederaufnahmsverfahren im Hauptverfahren über (nur mehr) die Höhe des Anspruchs ihre Position verbessern könnte.