Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen – gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht

Soweit der Revisionswerber geltend macht, eine Rückersatzpflicht des Versicherten müsse aus Billigkeitserwägungen ausgeschlossen sein, wenn der Versicherte nicht einmal über das Existenzminimum verfüge, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 89 Abs 4 ASGG im Gegensatz zu § 107 Abs 3 Z 1 ASVG keine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht ermöglicht

04. 06. 2014
Gesetze:

§ 107 ASVG, § 89 ASGG


Schlagworte: Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, berücksichtigungswürdige Umstände, Teilbeträge, gänzliche / teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht, sukzessive Kompetenz, Arbeits- und Sozialgericht


GZ 10 ObS 22/14d, 25.03.2014


 


OGH: Gem § 107 Abs 3 Z 2 ASVG kann der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Teilbeträgen zulassen. § 89 Abs 4 Satz 2 ASGG ermöglicht auch dem Arbeits- und Sozialgericht für den Fall, dass dem Kläger eine Rückersatzpflicht an den Beklagten auferlegt wird, die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.


 


Soweit der Revisionswerber geltend macht, eine Rückersatzpflicht des Versicherten müsse aus Billigkeitserwägungen ausgeschlossen sein, wenn der Versicherte nicht einmal über das Existenzminimum verfüge, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 89 Abs 4 ASGG im Gegensatz zu § 107 Abs 3 Z 1 ASVG keine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht ermöglicht. Exekutionsrechtliche Beschränkungen der Rückzahlungsverpflichtung des Versicherten sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auch eine Aufrechnung mit von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachten, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattenden Leistungen nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG ist gem § 103 Abs 2 ASVG auch gegen den pfändungsfreien Teil einer Forderung - bis zu der in Abs 2 selbst festgelegten Grenze - zulässig. Auch wenn die eingeschränkte finanzielle Situation des Klägers nicht verkannt wird, erscheint die festgesetzte Höhe der Raten nicht unbillig hoch.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at