Für das Vorliegen der Rückforderungstatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen genügt bedingter Vorsatz; das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen
§ 107 ASVG
GZ 10 ObS 22/14d, 25.03.2014
OGH: Gem § 107 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Ob ein Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 ASVG vorliegt, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Für das Vorliegen der Rückforderungstatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen genügt nach der Rsp bedingter Vorsatz. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde nicht nur mit der Möglichkeit einer unberechtigten Leistungsgewährung ernstlich rechnen muss, sondern diese Möglichkeit auch bewusst billigend in Kauf nimmt. Bewusst unwahre Angaben über die für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen setzen die Kenntnis eines rechtlich maßgeblichen Sachverhalts voraus. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs im Antragsformular die Behörden in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl VwGH 15. 5. 2013, 2011/08/0388 mwN zum vergleichbaren Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG).
Nach den maßgebenden Feststellungen und Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung war dem Kläger sehr wohl bewusst, dass im Hinblick auf die getrennten Wohnsitze der Ehegatten jeweils bei seiner entsprechenden formularmäßigen Befragung ein „gemeinsamer Haushalt“ nicht gegeben war. Die unrichtige Angabe erfolgte deshalb, weil der Kläger eine solche Antwort als vorteilhaft empfand, einen höheren Leistungsbezug („Familienrichtsatz statt Einzelrichtsatz“) zu erwirken. Dem Kläger war daher die Unrichtigkeit seiner Angaben gegenüber der beklagten Partei bewusst. Soweit er demgegenüber in seiner außerordentlichen Revision damit argumentiert, dass seine unrichtigen Angaben auf „einer vertretbaren Rechtsansicht“ beruhten, entfernt er sich zum einen in unzulässiger Weise von dem von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt und zum anderen würde ihn auch ein von ihm inhaltlich geltend gemachter Rechtsirrtum nicht exkulpieren. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 erster Fall ASVG („bewusst unwahre Angaben“) im vorliegenden Fall erfüllt ist, kann darin jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.