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Wirtschaftsrecht

OGH: Keine Warnpflicht des Frachtführers nach CMR bei falscher Beladung

Der Frachtführer hat nach CMR keine Überprüfungspflicht hinsichtlich Einhaltung der Ladehöhe

04. 06. 2014
Gesetze:

Art 1 CMR, Art 17 CMR, § 18 CMR


Schlagworte: Transportrecht, internationale Frachtverträge, Haftung, Transportschaden, Beladung, Haftungseinschränkung


GZ 7 Ob 5/13f, 18.02.2013


 


OGH: Durch den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR wird die Anwendung von Art 17 Abs 5 CMR nicht ausgeschlossen, wenn Umstände, für die der Frachtführer nach Art 17 CMR haftet, zum Schaden beigetragen haben. Diese Umstände muss der „Verfügungsberechtigte“, hier die Klägerin, darlegen und beweisen.


 


Nach der jüngeren Rsp kann die Überprüfungspflicht des Lenkers nach straßenpolizeilichen Vorschriften ihm nicht als Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden, weil diese Pflicht des öffentlichen Rechts mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht heranzuziehen ist.


 


Eine Warnpflichtverletzung der Beklagten scheidet aus, weil ihrem Mitarbeiter die Überschreitung der Transporthöhe nicht bekannt war. Mag sich die Transportbewilligung (neben der Klägerin, die sie einholte) auch an die Beklagte richten, so ergibt sich daraus für diese noch keine besondere Mitwirkungspflicht bei der Verladung und keine besondere Überprüfungspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Ladehöhe. Der Frachtführer braucht nämlich grundsätzlich die Ladung nicht auf die „Beförderungssicherheit“ hin zu überprüfen, weil der Absender der Warenfachmann ist und die Transporttauglichkeit des Gutes besser kennt.

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