Nach CMR haftet der Transporteur nicht für Schäden aus den besonderen Gefahren des Verladens, Verstauens und Entladens
Art 1 CMR, Art 17 CMR
GZ 7 Ob 5/13f, 18.02.2013
Für einen Transport eines Rotorblattes von Dänemark nach Italien wurde ein LKW beladen. Anstatt der maximal zulässigen Ladehöhe von 4,3m hatte er eine Ladehöhe von etwa 4,6m. Beim Transport kam es bei einer Brücke mit einer lichten Höhe von etwa 4,5m zu einem Totalschaden des Rotorblattes. Im Schadenersatzprozess ging es darum, ob der Frachtführer nach CMR haftet.
OGH: Nach Art 17 Abs 4 lit c CMR ist der Beförderer von der Haftung für Transportschäden befreit, wenn der Schaden aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit dem Verladen, Verstauen oder Abladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, verbunden sind. Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schaden am Frachtgut entfällt demnach, wenn er die Verladung weder übernommen noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist, dh Folge unsachgemäßer Verladung oder Verstauung ist. Die Haftungsbefreiung nach dieser Bestimmung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladung tatsächlich vorgenommen hat, wer somit „Herr des Verladevorgangs“ war. Darunter wird derjenige verstanden, der selbst oder durch seine Leute tatsächlich verladen hat oder (persönlich oder durch seine Leute) die Oberaufsicht über den Verladevorgang innehatte. Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes ist auf das Verladen durch den Absender, für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet, auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt.