Das CMR genießt Vorrang vor der Rom-I-Verordnung, soweit es eine Sache selbst regelt oder eine Kollissionsnorm bereitstellt
Art 1 CMR, Art 1 Rom I Verordnung
GZ 7 Ob 5/13f, 18.02.2013
OGH: Gem Art 1 Abs 1 gilt das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ (CMR) für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Sowohl Dänemark als auch Italien sind Vertragsstaaten, sodass die CMR auf den zu beurteilenden grenzüberschreitenden Transport anzuwenden ist.
Für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Güterbeförderungsvertrag ist subsidiär die Verordnung (EG) Nr 593/2008 vom 17. 6. 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I VO) zu beachten.
Die CMR genießt als internationales Einheitsrecht Vorrang, soweit darin eine Frage sachlich selbst geregelt oder eine Kollisionsnorm bereitgestellt wird (Art 25 Rom I VO).
Hingegen richten sich einzelne nicht von der CMR geregelte Fragen, die sich nicht durch Auslegung schließen lassen und für die auch nicht die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung für das jeweilige Problem vorgeschrieben ist, nach dem aufgrund internationalen Privatrechts anwendbaren Recht. Greift die CMR nicht ein, so gilt für einen Vertrag über die Beförderung von Gütern die kollisionsrechtliche Regelung des Art 5 Abs 1 Rom I VO.
Da die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und sich in Österreich, dem Sitz der Hauptverwaltung der beklagten Beförderin, weder der Übernahmeort (Dänemark) noch der Ablieferungsort (Italien) noch der Sitz der Hauptverwaltung der deutschen Absenderin (Klägerin) befindet, ist nach Art 5 Abs 1 zweiter Satz Rom I VO das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsortes anzuwenden. Da der vereinbarte Ablieferungsort in Italien liegt, kommt insofern italienisches Recht zur Anwendung.