§ 19a StGB verlangt als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde
§ 19a StGB
GZ 14 Os 169/13d, 17.12.2013
OGH: § 19a StGB verlangt als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall - wie hier - vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (§§ 11, 21 Abs 1 StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.