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Zivilrecht

OGH: Rechtsmittel gem § 16 HeimAufG

Das Recht zur Erstattung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu

04. 06. 2014
Gesetze:

§ 16 HeimaufG


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Rechtsmittel, Rechtsmittel des Leiters, Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung


GZ 7 Ob 33/14z, 19.03.2014


 


OGH: Das Recht zur Erstattung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu.

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