Das Recht zur Erstattung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu
§ 16 HeimaufG
GZ 7 Ob 33/14z, 19.03.2014
OGH: Das Recht zur Erstattung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu.