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Zivilrecht

OGH: Freiheitsbeschränkung nach § 3 HeimAufG

Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG kann nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dh, dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann

04. 06. 2014
Gesetze:

§ 3 HeimAufG, § 4 HeimAufG


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, Fortbewegungsfähigkeit, Fortbewegungswillen


GZ 7 Ob 33/14z, 19.03.2014


 


OGH: Nach § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.


 


§ 4 HeimAufG normiert, dass eine Freiheitsbeschränkung nur vorgenommen werden darf, wenn 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- und Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.


 


Bei der Prüfung, ob eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG vorliegt, ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich. Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung.


 


Nach den ErläutRV liege keine Freiheitsbeschränkung vor, wenn sich die betreute oder gepflegte Person auch ohne die Maßnahme nicht fortbewegen könne. So sei die Anbringung eines Sitzgurts, die den drohenden Sturz eines gelähmten Menschen aus dem Rollstuhl verhindern solle, nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren, wenn die Anbringung des Gurts in einer notwendigen Gesamtbetrachtung in Wahrheit seinen Bewegungs- und Handlungsspielraum (zB durch Einnahme der Mahlzeiten im Speisesaal) erhöhe. Wenn weiter einem Bewohner - namentlich bei Bewusstlosigkeit - überhaupt die Möglichkeit einer willkürlichen körperlichen Bewegung fehle, könne ebenfalls nicht von einer Freiheitsbeschränkung gesprochen werden. Schutzgitter, die an einem Bett angebracht würden, um das Herausfallen durch unwillkürliche Bewegungen des Betroffenen (zB spastische Bewegungen oder unwillkürliche Bewegungen im Schlaf) zu verhindern, seien also keine freiheitsentziehenden Maßnahmen. Und schließlich sei auch bei einem durch die Folgen einer Operation und der damit verbundenen Anästhesie geistig noch beeinträchtigten Patienten, der zu seinem Schutz „fixiert“ werde, keine Freiheitsbeschränkung anzunehmen.


 


Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG also nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort-)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es hingegen nicht an. Außerdem kann die Bewegungsfreiheit nicht selbstständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden. Die Freiheitsentziehung kann daher gegenüber jedermann erfolgen, der - sei es durch die Hilfe Dritter - die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat.


 


Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG kann demnach nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dh, dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann.


 


Demgemäß wendet sich der Revisionsrekurs zu Recht dagegen, dass die Vorinstanzen (schon deshalb) den Überprüfungsantrag der Anstaltsleiterin abgewiesen haben, weil hier - infolge Verlusts der Fähigkeit, sich fortzubewegen - keine dem Bewohner noch mögliche „Orts-


bzw Lageveränderung“ unterbunden werde, sodass dem Versperren des Zimmers während der Nachtstunden die Qualifikation einer freiheitsbeschränkenden bzw -entziehenden Maßnahme iSd § 3 Abs 1 HeimAufG fehle.


 


Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar ein äußerst schlechter gesundheitlicher Zustand der Bewohnerin, sie kann aber in einem „Mobi-Sessel“ fortbewegt werden. Auch ist sie ansprechbar und im Stande, Worte und Sätze zu formulieren. Mögen auch durchaus Anzeichen dafür vorliegen, so steht damit aber doch nicht fest, dass der Bewohnerin das Fassen und auch die Artikulation eines Fortbewegungswillens gänzlich unmöglich ist. Für die Beurteilung, dass eine der Überprüfung nach dem HeimAufG gar nicht unterliegende Maßnahme vorliegt, kann es schon zum Schutz des Bewohners nicht auf die (Un-)Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens ankommen; vielmehr steht die - wie hier - nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit dazu einer solchen Annahme entgegen.


 


Das Versperren der Zimmertür während der Nachtstunden ist demnach als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren. Da die Voraussetzungen des § 4 HeimAufG nicht vorliegen, ist die Unzulässigkeit dieser Freiheitsbeschränkung auszusprechen.

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