Die Vermietung eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen an einen einzigen Mieter stellt lediglich die Verwertung eigenen Eigentums zur Erzielung von Einkünften dar, begründet aber nicht eine Unternehmenszugehörigkeit des Hauses iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG; soweit es um das als Vermögensbestandteil tatsächlich vorhandene Wohnungsrecht geht, ist zu beachten, dass das Gericht gem § 87 Abs 2 EheG nur anordnen kann, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt; besteht nach diesem Rechtsverhältnis das Wohnungsrecht nur auf Lebenszeit des Antragsgegners, kann der Antragstellerin keine (zeitlich) weitergehende Berechtigung eingeräumt werden, was insbesondere bei ihrem Eventualantrag zu beachten ist, ihr das „alleinige Wohnrecht“ an der vormaligen Ehewohnung zuzuweisen
§§ 81 ff EheG
GZ 1 Ob 9/14a, 27.03.2014
OGH: An sich zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass - neben dem als eheliches Vermögen tatsächlich vorhandenen Wohnrecht an der ehemaligen Ehewohnung - zusätzlich auch der Wert des Fehlenden gem § 91 Abs 1 EheG „in die Aufteilung einzubeziehen“ ist, wenn ein Ehegatte frühestens zwei Jahre vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprechenden Weise verringert hat. Dass die Übergabe der Liegenschaft an eine gemeinsame Tochter gegen den Willen der Antragstellerin erfolgt ist, steht fest; es hätte auch der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprochen, die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude weiter als Grundlage für laufende Einkünfte der Ehegatten einzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide nur äußerst bescheidene Pensionszahlungen zu erwarten hatten.
Auch wenn die Liegenschaft selbst gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG jedenfalls der Aufteilung entzogen gewesen wäre, wären wertsteigernde Aufwendungen der Ehegatten auf die Liegenschaft insoweit zu berücksichtigen, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten. Inwieweit dies im vorliegenden Fall zu bejahen wäre, kann den Feststellungen der Vorinstanzen nicht mit ausreichender Genauigkeit entnommen werden. Die Revisionsrekurswerberin weist zwar etwa darauf hin, dass der Antragsgegner während der Ehe Grundflächen dazugekauft hat, die mit der Liegenschaft vereinigt wurden, doch steht nicht fest, ob diese Zukäufe aus während der Ehe erwirtschafteten Mitteln oder aber aus dem Erlös des Verkaufs anderer Grundflächen finanziert wurden. Ebensowenig kann abschließend beurteilt werden, inwieweit die erwähnten Verkaufserlöse in bauliche Maßnahmen auf der Liegenschaft investiert wurden. Soweit dies der Fall sein sollte, sind weiterwirkende Wertsteigerungen iSd Surrogationsprinzips wertmäßig allein dem Antragsgegner zuzuordnen.
Die Vorinstanzen haben die aufgeworfenen Fragen deshalb nicht abschließend beurteilt, weil sie der - vom erkennenden Senat, wie zu zeigen sein wird, nicht geteilten - Auffassung waren, die Baulichkeiten auf der Liegenschaft seien als Unternehmensbestandteile iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen. Abgesehen davon, dass auch in einem solchen Fall der Wert von in ein Unternehmen eingebrachten Ersparnissen gem § 91 Abs 2 EheG bei der Aufteilung zu berücksichtigen wäre, ist eine Unternehmenswidmung des Hauses im für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Nachdem die Ehegatten gemeinsam über lange Zeit ein Unternehmen betrieben hatten, wobei die Antragstellerin überwiegend ihre Arbeitskraft und der Antragsgegner die Liegenschaft zur Verfügung gestellt hatte, wurde das bisher betriebene Gewerbe der Privatzimmervermietung an Urlauber bzw der Vermietung von Ferienwohnungen (jeweils samt Nebenleistungen) seit Ende 2006 nicht mehr betrieben. Ab 1. 1. 2007 vermietete allein der Antragsgegner das Gebäude (mit Ausnahme der vormaligen Ehewohnung) für drei Jahre an die Gemeinde. Zu diesem Zeitpunkt war es eher unwahrscheinlich, dass die Ehegatten ihre bisherige unternehmerische Tätigkeit wieder aufnehmen würden, zumal ganz erhebliche Investitionen erforderlich gewesen wären. Die Vermietung eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen an einen einzigen Mieter stellt lediglich die Verwertung eigenen Eigentums zur Erzielung von Einkünften dar, begründet aber nicht eine Unternehmenszugehörigkeit des Hauses iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG, und zwar auch dann nicht, wenn man sich am Unternehmerbegriff des § 1 KSchG orientiert, ist doch insbesondere eine speziell organisierte Tätigkeit nicht erforderlich und steht zudem fest, dass die Mieterin die notwendigen Investitionen, die Zimmerreinigung, die Schneeräumung und die Betriebskostenabrechnung selbst übernahm.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher vorerst zu prüfen sein, ob bei Unterbleiben der Übergabe an die Tochter zum maßgeblichen Aufteilungsstichtag insoweit bei der Aufteilung zu berücksichtigendes Ehevermögen vorhanden gewesen wäre, als die Liegenschaft durch Investitionen aus während der Ehe erwirtschafteten Mitteln eine (noch fortwirkende) Wertsteigerung erfahren hat. Für die Aufteilung - insbesondere die Bemessung einer Ausgleichszahlung - wird zu fingieren sein, dieser Wert wäre noch vorhanden gewesen und dem Antragsgegner zugekommen.
Gegen die Bewertung des Wohnungsrechts bestehen entgegen der Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin keine Bedenken. Wenn sie in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich das Wohnrecht nicht nur auf den Übergabsvertrag gründe, sondern insbesondere auch auf § 82 EheG, übersieht sie, dass § 82 Abs 2 EheG lediglich anordnet, dass auch die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkte Ehewohnung dann in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, jedoch keine Aussage zur Bewertung eines solchen Wohnrechts enthält. Soweit es um das als Vermögensbestandteil tatsächlich vorhandene Wohnungsrecht geht, ist zu beachten, dass das Gericht gem § 87 Abs 2 EheG nur anordnen kann, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt. Besteht nach diesem Rechtsverhältnis das Wohnungsrecht nur auf Lebenszeit des Antragsgegners, kann der Antragstellerin keine (zeitlich) weitergehende Berechtigung eingeräumt werden, was insbesondere bei ihrem Eventualantrag zu beachten ist, ihr das „alleinige Wohnrecht“ an der vormaligen Ehewohnung zuzuweisen. Eine weitergehende gerichtliche Rechtsbegründung iSd § 87 Abs 1 EheG kommt nicht in Betracht, setzte diese doch eine über ein bloßes befristetes Wohnungsrecht hinausgehende dingliche Berechtigung des anderen Ehegatten voraus.
Dem Umstand, dass der Antragsteller seine Eigentümerposition aufgegeben und damit auch eine weitergehende gerichtliche Wohnrechtsbegründung zugunsten der Antragstellerin verhindert hat, ist im Wesentlichen durch die - bereits erörterte - wertmäßige Einbeziehung des Fehlenden gem § 91 Abs 1 EheG Rechnung zu tragen.
Gem § 83 Abs 1 EheG ist bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Ehevermögens Bedacht zu nehmen. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, angesichts der erheblich überwiegenden Beitragsleistungen der Antragstellerin hätte zwar grundsätzlich eine Aufteilung im Verhältnis 2:1 zu ihren Gunsten stattzufinden, wegen der fehlerhaften „finanziellen Gebarung“ der Antragstellerin, die zu einem Ansteigen der Bankschulden anstelle ihrer Abdeckung geführt habe, habe es - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung - zu einer gleichteiligen Vermögensaufteilung (1:1) zu kommen. Dem hält die Revisionsrekurswerberin entgegen, dass auf der Basis der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden könne, inwieweit allfällige höhere Konsumausgaben der Antragstellerin gegen den Willen des Antragsgegners erfolgt sind, weshalb es auch unzulässig sei, ihr mangelnden Konsumverzicht und mangelnde sparsame Lebensführung vorzuwerfen.
An diesen Ausführungen ist jedenfalls richtig, dass keine exakten Feststellungen darüber getroffen wurden, wofür die in den Jahren 1997 bis 2006 erzielten Einkünfte von rund 238.000 EUR ausgegeben wurden. Auch die vom Erstgericht in seinen Tatsachenfeststellungen angestellte Berechnung ist nicht nachvollziehbar. Danach wäre es in den genannten zehn Jahren möglich gewesen, Bankschulden von etwas weniger als 155.000 EUR mit Einnahmen von rund 238.000 EUR zur Gänze abzudecken und danach noch rund 125.000 EUR übrig zu haben. Diese Rechnung geht sich nicht einmal dann aus, wenn man die Zinsen außer Acht lässt, die bis zur endgültigen Abdeckung des Ursprungssaldos im Laufe der Zeit angefallen wären. Weiters wurden bei dieser Rechnung offenbar die Lebenshaltungskosten der Ehegatten - die mit 1.000 EUR bis 1.500 EUR pro Monat angenommen werden - nicht nachvollziehbar berücksichtigt. Ginge man vom höheren Wert aus, ergäben sich für zehn Jahre Ausgaben für die private Lebenshaltung von rund 180.000 EUR, womit sich der für die Zahlung von Bankschulden und sonstiger unternehmerischer Ausgaben verbleibende Betrag aus den Gesamteinnahmen auf rund 54.000 EUR reduzieren würde. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin für die finanzielle Gebarung im Unternehmen verantwortlich war, rechtfertigt es nicht, einen niedrigeren Beitrag zum Erwerb des Ehevermögens anzunehmen, solange nicht fest steht, wofür die rechnerisch fehlenden Beträge ausgegeben wurden. Da § 83 Abs 1 EheG den Beitrag jedes Ehegatten zu dem zum Aufteilungszeitpunkt tatsächlich vorhandenen Ehevermögen (bzw dem gem § 91 Abs 1 EheG zu fingierenden Vermögen) im Auge hat, muss jedenfalls vor der Beurteilung, inwieweit jeder Ehegatte dazu beigetragen hat, zuerst geklärt werden, was überhaupt zum Aufteilungszeitpunkt - ohne die Vermögensübertragung durch den Antragsgegner - vorhanden gewesen wäre.
Erst nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn wird auch beurteilt werden können, welcher der beiden Ehegatten auf die Weiterbenützung der Ehewohnung in größerem Maße angewiesen ist, wobei der Umstand, dass wegen der Liegenschaftsübergabe kein weiteres Vermögen mehr vorhanden ist, jedenfalls nicht zu Gunsten des Antragsgegners ausschlagen kann.