Der in § 10 Abs 3 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderung“ umfasst nicht auch die „Löschung“ eines Miteigentumsanteils; eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre
§ 10 WEG 2002, § 136 GBG
GZ 5 Ob 152/13h, 13.03.2014
OGH: Der erkennende Senat hat mit der ausführlich begründeten Entscheidung 5 Ob 76/13g vom 17. 12. 2013 erst jüngst die hier als erheblich anzusehende Grundsatzfrage, ob der in § 10 Abs 3 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderung“ auch die „Löschung“ eines Miteigentumsanteils umfasst, dahin geklärt, dass dies nicht der Fall ist:
Selbst unter Zugrundelegung der Zielsetzung der GB-Novelle 2012, nämlich eine Erleichterung der Berichtigung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsrecht zu ermöglichen, lasse sich keine überzeugende Begründung dafür finden, dass auch eine gänzliche „Löschung“ eines Miteigentumsanteils im Rahmen der Anwendung des § 10 Abs 3 WEG zulässig sei. Eine Gleichstellung von „Änderung“ und „Löschung“ eines Miteigentumsanteils widerspreche nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern sei auch im Auslegungsweg nicht zu erzielen. Solle es im Weg einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbständigem Wohnungseigentum kommen, müssten die Voraussetzungen des § 35 WEG erfüllt werden, was entsprechende Dissolutionsvereinbarungen voraussetze. Führe ein Verzicht zum Erlöschen des Wohnungseigentums, hätten die übrigen Wohnungseigentümer dazu ihre Zustimmung zu erklären. Die bisherigen Miteigentumsanteile müssten unter Angabe eines Rechtsgrundes an bestimmte andere Miteigentümer übertragen und dazu entsprechende Aufsandungserklärungen abgegeben werden.
Auch im gegenständlichen Fall liegt eine solche Dissolutionsvereinbarung nicht vor. Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre. Auch im gegenständlichen Fall bedarf eine Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung. Nur unter bestimmten restriktiven Bedingungen sieht § 10 Abs 3 WEG die Möglichkeit vor, Anteilsverschiebungen „in sinngemäßer Anwendung“ des § 136 Abs 1 GBG vorzunehmen.
Die entscheidende Rechtsfrage des Umfangs der Berichtigungsmöglichkeit nach § 10 Abs 3 WEG idF GB-Novelle 2012 wurde durch die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats bereits geklärt.