War dem Kläger beim Verkauf seines Liegenschaftsanteils bewusst, dass er einen die Grenzen der laesio enormis (weit) übersteigenden Verlust hinnehmen wird, so ist er von der Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen
§ 934 ABGB, § 935 ABGB
GZ 3 Ob 50/14w, 08.04.2014
OGH: Richtig ist, dass die Anfechtung wegen laesio enormis nur dann ausgeschlossen ist, wenn der andere Teil beweist, dass der Verkürzte den wahren Wert kannte.
Die vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 161/01k spricht nicht für, sondern gegen seinen Standpunkt: Der erste Senat führte ausdrücklich aus, dass die Anfechtung wegen laesio enormis trotz bewusstem Abschluss eines Verlustgeschäfts dann nicht ausgeschlossen ist, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung vom wahren Wert herausstellt, die zur Hälfteüberschreitung führt. Der Kläger wusste nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nur, dass er einen geringeren als den angemessenen Mietzins vereinbart hatte, nicht aber, dass der vereinbarte Mietzins allenfalls auch weniger als die Hälfte des erzielbaren angemessenen Mietzinses betrug.
Im hier zu beurteilenden Fall war aber dem Kläger bewusst, dass er durch den Verkauf seines Liegenschaftsanteils um 280.000 EUR einen die Grenzen der laesio enormis (weit) übersteigenden Verlust hinnehmen wird. In diesem Fall ist, was sich auch aus der Formulierung des Rechtssatzes zu 1 Ob 161/01k ergibt (RIS-Justiz RS0087574 [T1]), eine Anfechtung ausgeschlossen. Die vom Kläger behauptete Differenz zwischen dem von ihm zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angenommenen Wert (nach seinem Revisionsvorbringen 1.200.000 EUR) und dem tatsächlichen Wert (nach seinem Vorbringen 1.480.000 EUR) fällt im Hinblick auf die bei Liegenschaften notorische Schwankungsbreite bei Verkehrswertschätzungen nicht entscheidend ins Gewicht. Dass das Erstgericht keine Feststellung zum exakten Verkehrswert traf, ist daher unerheblich, zumal dem Kläger nach den Feststellungen „der wahre Wert“ der Liegenschaftshälfte (gemeint iSe Kenntnis, dass der Verkehrswert den vereinbarten Kaufpreis um jedenfalls mehr als das Dreifache überstieg) bekannt war.
Auf die Ausführungen in der außerordentlichen Revision zur gemischten Schenkung ist schon im Hinblick auf die bindende Feststellung, wonach der Kläger ein Verlustgeschäft schließen, dem Beklagten aber nichts schenken wollte, nicht näher einzugehen. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der Geltung des Formgebots für gemischte Schenkungen.