Im Allgemeinen hat der Besteller aus dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von ihm einzig als „richtig“ akzeptiertes Ergebnis des Gutachtens
§§ 1165 ff ABGB, § 1167 ABGB, §§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 16/14g, 24.03.2014
OGH: Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass der Sachverständige aus dem zwischen ihm und seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag verpflichtet ist, nach den Regeln der Wissenschaft sein Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige haftet grundsätzlichen nicht, wenn das von ihm erstattete Gutachten den Regeln der Wissenschaft entspricht. Im Allgemeinen hat aber der Besteller aus dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von ihm einzig als „richtig“ akzeptiertes Ergebnis des Gutachtens (hier: auf Übereinstimmung eines Bewertungsgutachtens mit einem früher eingeholten Gutachten). Dies dürfte mittlerweile offenbar auch der Revisionswerber erkennen, der in der Revision versucht, seinen Anspruch auf ein „richtiges“ Gutachten ua auch iSd Anspruchs zu deuten, er habe Anspruch auf ein fach- und sachgerechtes Gutachten; dazu zählt er verschiedene Umstände auf, aus denen er schließt, dass die Beklagte in verschiedener Hinsicht ein solches Gutachten nicht erstattet habe.
Die vom Revisionswerber aufgezählten Mängel finden in seinem Leistungsbegehren keinerlei Niederschlag. Dieses Begehren richtet sich vielmehr auf Übergabe eines „der Höhe nach richtigen“ Gutachtens, wobei die „Richtigkeit“ des Ergebnisses des zu übergebenden Gutachtens ausschließlich durch den Verweis auf das „vom gerichtlichen Sachverständigen … erstattete Schätzgutachten“ präzisiert wird, was aber einerseits dem Umstand widerspricht, dass der Sachverständige kein der Höhe nach bestimmtes Ergebnis seines Gutachtens schuldet, andererseits aber auch das Klagebegehren schon deshalb unbestimmt macht, weil damit nicht einmal klar ist, ob sich der Kläger auf ein bereits vorliegendes Gutachten oder auf ein erst im gerichtlichen Verfahren zu erstattendes Gutachten bezieht, dessen Einholung das Berufungsgericht im Übrigen unter den gegebenen Umständen in vertretbarer Weise als Durchführung eines Erkundungsbeweises qualifiziert hat.