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Zivilrecht

OGH: § 12 TierärzteG (vorbehaltene Tätigkeiten) als Schutznorm iSd § 1311 ABGB?

Das Berufungsgericht qualifizierte diese Bestimmung - iZm § 285a ABGB, wonach Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden - als Schutznorm gem § 1311 ABGB, weil sie den Schutz der Tiere und den Schutz des (fremden) Eigentums bezwecke; diese Beurteilung ist jedenfalls vertretbar, zumal der Schutz der Gesundheit von Tieren jenen des Vermögens ihrer Eigentümer mit einschließt

04. 06. 2014
Gesetze:

§ 1311 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 285a ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetz, Tierarzt, vorbehaltene Tätigkeiten, Beweislast, Anscheinsbeweis, Kausalität


GZ 2 Ob 213/13g, 28.03.2014


 


OGH: Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Erst in Kombination mit § 1311 ABGB führt ein schuldhafter Verstoß gegen eine solche Anordnung, durch die ein Schaden bei einer vom Handelnden verschiedenen Person hervorgerufen wird, zur Ersatzpflicht.


 


Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die stRsp keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Dies darf aber nicht dahin verstanden werden, dass im Fall einer Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen; es kommt zu keiner Umkehrung der Beweislast. Vielmehr spricht in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernsthaft zweifelhaft zu machen.


 


Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.


 


Soll das Zuwiderhandeln gegen ein Gesetz einen Schadenersatzanspruch auslösen, muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte („Rechtswidrigkeitszusammenhang“). Entscheidend ist der Normzweck, der durch teleologische Auslegung zu ermitteln ist und für den personalen, gegenständlichen und modalen Schutzbereich bedeutsam ist, wonach sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein müssen.


 


Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. Ob eine Norm Schutzzweckcharakter aufweist, kann nur aufgrund des Inhalts dieser Norm im Einzelfall beurteilt werden.


 


Gem § 12 Abs 1 Z 4 TierärzteG darf die Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren nur von Tierärzten ausgeübt werden. Das Berufungsgericht qualifizierte diese Bestimmung - iZm § 285a ABGB, wonach Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden - als Schutznorm gem § 1311 ABGB, weil sie den Schutz der Tiere und den Schutz des (fremden) Eigentums bezwecke. Diese Beurteilung ist jedenfalls vertretbar, zumal der Schutz der Gesundheit von Tieren jenen des Vermögens ihrer Eigentümer mit einschließt - auf Tiere sind trotz der programmatischen Bestimmung des § 285a ABGB die sachenrechtlichen Vorschriften anzuwenden.


 


Die Annahme der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises iZm der Verursachung des Schadens durch die vom Beklagten vorgenommenen Cortisoninjektionen ist nicht zu beanstanden, liegt doch aufgrund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach die Wirkung des Cortisons nach mehrmaliger (alleiniger) Verabreichung zu einer Vermehrungstendenz von Bakterien und Pilzen führt und als Wegbereiter einer Pilzinfektion im Luftsack gehandelt werden kann, eine „typische formelhafte Verknüpfung“ zwischen der unzulässigen Verabreichung von Cortison durch den Beklagten (der kein Tierarzt ist) und der Krankheitsfolge vor.


 


Es wäre nun dem Beklagten oblegen, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dass dies dem Beklagten gelungen wäre, hat das Berufungsgericht verneint, zumal die Feststellungen keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass das durch die vorangegangene Kastration und Umstallung (vor-)geschwächte Immunsystem des Pferdes ohne die verbotenen Injektionen des Beklagten den gleichen tödlichen Gesundheitsschaden bewirkt hätte. Vertretbar hat das Berufungsgericht daher von einer Schadensteilung Abstand genommen, sondern den Tod des Pferdes dem Beklagten voll zugerechnet.

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