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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob sich der Nutzer einer Müllsammelstelle auf Schutzwirkungen des Vertrags zwischen deren Betreiber und der Gemeinde berufen kann und welche konkreten Räum- und Streupflichten den Betreiber in diesem Fall treffen

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht

04. 06. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 881 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertragshaftung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Schneeräumung einer Müllsammelstelle, Betreiber, Gemeinde


GZ 4 Ob 33/14b, 25.03.2014


 


OGH: Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf gesicherter Rsp.


 


Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigt sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ein Schuldner haftet bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, die ihn gegenüber einem Dritten treffen, auch dem Dritten nach § 1313a ABGB für seinen Gehilfen.


 


Im konkreten Fall war die Gemeinde nach § 9 Abs 3 nö AWG verpflichtet, für die „Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten“. Diese im Interesse der Gemeindebürger liegende Verpflichtung erfüllte sie durch den Auftrag an die Beklagte, eine Müllsammelstelle einzurichten und zu betreiben. Die Hauptleistung des zu diesem Zweck geschlossenen Vertrags kam daher erkennbar den Gemeindebürgern zugute. Am Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - hier der Klägerin - besteht daher kein Zweifel. Die Klägerin kann daher vertragliche Ansprüche geltend machen, weswegen die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in § 1319a ABGB nicht greift.


 


Die gegen diese Auffassung gerichteten Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Zwar ist richtig, dass die Müllentsorgung in der Rsp des OGH als hoheitlich zu besorgende Aufgabe angesehen wird, was aufgrund der konkreten Regelungen im nö AWG wohl auch für die Abfallbeseitigung in Niederösterreich gelten wird. Das führt aber im konkreten Fall nicht zur Anwendung des Amtshaftungsrechts, weil die hier strittige Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten auch dann zur Privatwirtschaftsverwaltung gehört, wenn sie im räumlichen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit steht. Die Verkehrssicherheit des Zugangs zu Müllcontainern ist insofern nicht anders zu beurteilen als jene des Zugangs zu einer Polizeidienststelle. Es trifft auch nicht zu, dass die Auslagerung der Abfallsammlung zu einer Besserstellung der Klägerin führte, weil damit vertragliche Verkehrssicherungspflichten begründet würden und § 1313a ABGB anwendbar werde. Denn hätte die Gemeinde die Sammelstelle selbst betrieben, wäre § 1313a ABGB wegen des Bestehens einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung ebenfalls anwendbar gewesen. Auch die Gemeinde hätte daher für fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter gehaftet.


 


Zwar ist nach stRsp ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Klägerin in keiner Vertragsbeziehung mit der Gemeinde steht und dem nö AWG auch nicht zu entnehmen ist, dass die Gemeinde die Verkehrssicherung auch dann selbst besorgen müsste, wenn sie den Betrieb der Müllsammelstelle an ein drittes Unternehmen ausgelagert hat (was allenfalls über die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung zu einer Haftung der Gemeinde nach § 1313a ABGB führen könnte). Die Rechtslage ist hier nicht anders als beim Betrieb eines Pflegeheims durch eine Gesellschaft, die damit vom - öffentlich-rechtlich zur Leistung von Hilfe verpflichteten – Sozialhilfeträger beauftragt wurde; auch hier haftet die Gesellschaft einer betreuten Person aufgrund der Schutzwirkungen ihres Vertrags mit dem Sozialhilfeträger. Zudem hat die Beklagte in erster Instanz gar nicht behauptet, dass die Klägerin einen deckungsgleichen Anspruch gegen die Gemeinde habe.


 


Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der von den Nutzern befahrene und begangene Bereich unmittelbar vor der Halle mit den Müllcontainern vor der morgendlichen Öffnung der Sammelstelle zur Gänze vom in der Nacht gefallenen Schnee zu räumen war, weil dort sonst das Festfahren von Schnee und dadurch besondere Glätte drohte, ist jedenfalls vertretbar.

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