Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt
§ 1 AuskunftspflichtG, § 2 AuskunftspflichtG, § 4 AuskunftspflichtG
GZ 2014/02/0006, 28.03.2014
VwGH: Im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Auskunftspflichtgesetzes zu § 1 AuskunftspflichtG, wurde zum Auskunftsbegriff Folgendes ausgeführt:
"Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. ..."
Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben. Die Auskunftspflicht dient dem Zweck, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem AuskunftspflichtG nicht etwa zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten.
In Anbetracht dieser Rsp besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen.
Im vorliegenden Ersuchen fragt die bf Partei ua, ob sie selbst von der belBeh in bestimmten Zusammenhängen "gewarnt", "informiert", "eingebunden", "aufgeklärt" oder "darauf hingewiesen" worden sei. Dabei handelt es sich jeweils um Informationen über Vorgänge, über die die bf Partei schon allein nach der Fragestellung selbst Wahrnehmungen gemacht haben muss, die Erteilung der Auskünfte also nur ein der bf Partei schon geläufiges Wissen vermitteln würde. Die bf Partei hat nicht behauptet, über die nachgefragten Vorgänge keine Wahrnehmungen gemacht zu haben oder darüber nichts zu wissen. Die belBeh hat ausgeführt, sie hätte sich diese Informationen erst beschaffen müssen, weshalb sie nach dem Gesagten jedenfalls nicht verpflichtet war, die diese Fragen zu beantworten.
Die Frage 2 h) betrifft die Begründung behördlichen Handelns ("Warum...?") und löste demnach keine Verpflichtung der Behörde zur Auskunftserteilung aus.