Die Tatanlastung, als Beamter das Vergaberecht verletzt zu haben, erfordert den Vorhalt, wie sich der Beschuldigte korrekt zu verhalten gehabt hätte und welche Bestimmungen er nicht eingehalten hat
§ 43 Abs 1 BDG
GZ 2011/09/0040, 05.09.2013
In einem Disziplinarverfahren wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er im Billigstbieterprinzip keine zwingend vorgeschriebenen Festlegungen für Neben-/Alternativ- oder Abänderungsangebote festgelegt und bei der Angebotsprüfung Positionen derart verändert hatte, dass es zu einem Sturz der Bieterreihung gekommen wäre. Das von der Disziplinarbehörde geforderte Verhalten war jedoch vergaberechtlich größtenteils nicht zulässig, der Tatvorwurf damit unzureichend.
VwGH: Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat, die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Wird in einem Disziplinarerkenntnis wie dem vorliegenden eine Tat vorgeworfen, die in der Missachtung der geltenden Rechtsordnung besteht, so muss nicht nur das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten, sondern auch die konkrete Rechtsvorschrift, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dabei hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Wesentlichen alle jene Elemente zu enthalten, die im § 44a VStG vorgesehen sind.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid, selbst wenn man Elemente der Begründungen in die Beurteilung mit einbezieht, nicht gerecht. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde dem Bf nämlich hinsichtlich Spruchpunkt I. ein rechtlich unzutreffender Vorwurf gemacht und in Spruchpunkt II. vorgeworfen, bei der Angebotsprüfung Positionen derart verändert zu haben, dass die Bieterreihung dadurch gestützt worden sei. Die belBeh führte in diesem Zusammenhang zwar in der Begründung aus, dass der Bf eine Dienstpflichtverletzung in Form einer groben vergaberechtlichen Verfehlung begangen habe, sie hat aber nicht konkretisiert, welche Bestimmungen des BVergG 2006 er durch die beschriebene Vorgangsweise verletzt haben soll. In einem solchen Fall ist es aber auch dem VwGH nicht möglich, zu überprüfen, ob die dem Bf vorgeworfene "grobe vergaberechtliche Verfehlung" vorliegt, oder die von den Behörden nicht konkretisierte verletzte Rechtsvorschrift im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Bescheides etwa nachzutragen.