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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarverfahren iZm unrichtiger Rechtsanwendung

Nicht jede Rechtsunkenntnis und nicht jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltspflichtverletzung oder als schuldhaftes Verhalten iSd Disziplinarrechtes zu beurteilen, sondern nur eine nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles unvertretbare Rechtsauffassung

27. 05. 2014
Gesetze:

§ 43 Abs 1 BDG


Schlagworte: Disziplinarrecht, Verschulden, unvertretbare Rechtsauffassung


GZ 2011/09/0040, 05.09.2013



VwGH: Der Beamte ist zwar verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen, er darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen.



Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Fehler bei der Rechtsanwendung sind somit disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Verwaltung in Frage steht und dem Beamten zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Nur solche Akte der Rechtsanwendung, die eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht disziplinär nicht verantwortlich.



Nach der Rsp des VwGH ist Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen.



Eine derartige "besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes" oder eine "unvertretbare Rechtsansicht" wurde dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid im vorliegenden Fall nicht ausreichend deutlich vorgeworfen, weshalb dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

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