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Baurecht

VwGH: Sendemast und Ortsbild (OÖ Baurecht)

Die Frage, ob ein 42,5 m hoher Sendemast das Ortsbild erheblich stört, kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden; aus einer vorhandenen störenden Abweichung in Form eines 30 m hohen Sendemastes kann nicht auf die Zulässigkeit weiterer störender Abweichungen geschlossen werden

27. 05. 2014
Gesetze:

§ 24 OÖ BauO, § 3 Z 5 OÖ BauTG, § 22 Abs 5 OÖ RaumOG


Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Ortsbild, Landschaftsbild, Störung, Sendemast


GZ 2010/05/0119, 23.07.2013



In einer Marktgemeinde in OÖ soll ein rund 30 m hoher Sendemast durch einen rund 42 m hohen Sendemast ersetzt werden. Laut GA des Amtssachverständigen würde der neue Sendemast zu einer starken Beeinträchtigung des Ortsbildes führen. Laut privatem Gegengutachten würde so eine Beeinträchtigung nicht vorliegen.



VwGH: Unter einem Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen und dergleichen miteinbezogen wird, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Orts- und Stadtbild" das Gepräge geben. Das Ortsbild ist jedenfalls anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild (oder Ortsteilbild), dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild.



Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein.



In der Jud des VwGH wurde bereits ausgesprochen, dass das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen kann, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden müsste. Wenn der Amtssachverständige den geplanten 42,5 m hohen Gittermast als eine massive Störung des im vorliegenden Bereich maßgeblichen Ortsbildes beurteilt hat, weil er das einzige vertikal gerichtete bauliche Element von einer solchen Höhe in dem Beurteilungsbereich darstellt, das die durchschnittliche Höhe des sonstigen Baubestandes an Gebäuden um mindestens 34 m und den im Beurteilungsbereich auch vorhandenen (etwas höheren) Materialsilo mit einer Höhe von 12 m um 30 m überragt, ist dies schlüssig und nachvollziehbar.

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