Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind
§ 44a VStG, § 367 GewO
GZ 2013/04/0057, 25.03.2014
VwGH: Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung. Nach der Rsp des VwGH kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.
§ 367 Z 25 GewO stellt (ua) auf beim Betrieb einer Betriebsanlage einzuhaltende Auflagen ab. Wie die Bf zutreffend ausführt, ist dem hier zugrunde liegenden Betriebsanlagenbescheid eindeutig zu entnehmen, dass die Auflage bezüglich des Verbotes des Offenhaltens von Fenstern und Türen auf den Zeitraum "während der Betriebszeit" abstellt; dies gilt auch für die Ausnahme hinsichtlich des Offenhaltens der Eingangstür während der Betriebszeit des Gastgartens. Auf Grund der Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Auflage ist im vorliegenden Fall die als erwiesen angenommene Tat durch die Angabe der Uhrzeit zu konkretisieren, zu der die Eingangstür geöffnet gewesen und damit die Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. Ohne genaue Bezeichnung der Tatzeit kann nämlich die Rechtswidrigkeit des der Bf zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält keine hinreichende Konkretisierung der Tatzeit. Zwar ist in der Begründung davon die Rede, dass es angesichts der vom Zeugen H vorgelegten Aufnahmen und dessen Zeugenaussage als erwiesen anzusehen sei, dass die Eingangstür des Lokals "während der Betriebszeit" bzw. "in den Abendstunden" geöffnet gewesen sei. Allerdings vertrat die Behörde die Ansicht, es sei "jedenfalls zu welcher Tageszeit auch immer nicht erlaubt gewesen" die Tür offen zu halten, weil der Gastgarten nicht aufgebaut sei. Auf Grund dieser - im Hinblick auf die dargestellte Auflage unzutreffenden - Annahme unterließ es die Behörde, die Tatzeit hinsichtlich der Uhrzeit zu konkretisieren, und beließ es im Spruch des angefochtenen Bescheides bei einer Benennung der Tage. Damit verkannte die Behörde jedoch, dass ein konkretes Anführen der Uhrzeit der Verwaltungsübertretung zur rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Handelns der Bf unumgänglich ist.