Der Leiter einer eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung braucht die in der Verhandlung anwesenden Grundeigentümer nicht anzuleiten, inhaltliche Einwendungen zum beantragten Projekt zu erheben
§ 13a AVG
GZ 2011/03/0094, 23.08.2013
VwGH: Nach stRsp des VwGH hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gem § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie anzustellen oder mit welchen Beweismitteln oder Beweisanträgen sie vorzugehen habe. Entgegen der Beschwerde verlangt die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gem § 13a AVG von der Behörde somit nicht, einer Partei Unterweisungen für die Gestaltung eines für sie vorteilhaften Vorbringens zu geben, damit ihrem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde.
Die behördliche Anleitungspflicht geht auch nicht soweit, dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden muss. Im Übrigen kann nicht gesehen werden, dass bei der Verhandlung auf Grund der in der Verhandlungsschrift wiedergegebenen Passage auch für einen rechtsunkundigen Vertreter der bf Partei nicht verständlich gewesen wäre, dass der Verhandlungsleiter die Parteien des Verfahrens aufforderte, alle Einwendungen bzw Vorbringen betreffend das Projekt bei der Verhandlung vorzubringen.