Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen
§§ 378 ff EO, § 182 ZPO, § 182a ZPO
GZ 3 Ob 25/14v, 19.03.2014
OGH: ImVerfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen.