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Verfahrensrecht

OGH: Normen der ZPO, die Fragen des Beweisverfahrens regeln, etwa auch die Beweiskraft von Urkunden, sind dem Verfahrensrecht zuzuordnen

Die Verletzung solcher Vorschriften wäre eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens

26. 05. 2014
Gesetze:

§ 503 ZPO


Schlagworte: Revision, Mangelhaftigkeit des Verfahrens


GZ 1 Ob 64/14i, 24.04.2014


 


OGH: Normen der ZPO, die Fragen des Beweisverfahrens regeln, etwa auch die Beweiskraft von Urkunden, sind dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Verletzung solcher Vorschriften wäre eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Soweit der Revisionswerber dem Erstgericht (wiederholt) vorwirft, die Bestimmung des § 294 ZPO unrichtig ausgelegt oder angewendet zu haben, übersieht er offenbar, dass eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann. Ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur betreffenden Verfahrensfrage richtig ist, kann somit vom OGH nicht überprüft werden.


 


Dass dem Berufungsgericht selbst ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, der iSd § 503 Z 2 ZPO geeignet gewesen wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern, macht der Revisionswerber nicht geltend.

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