Die Verletzung solcher Vorschriften wäre eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens
§ 503 ZPO
GZ 1 Ob 64/14i, 24.04.2014
OGH: Normen der ZPO, die Fragen des Beweisverfahrens regeln, etwa auch die Beweiskraft von Urkunden, sind dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Verletzung solcher Vorschriften wäre eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Soweit der Revisionswerber dem Erstgericht (wiederholt) vorwirft, die Bestimmung des § 294 ZPO unrichtig ausgelegt oder angewendet zu haben, übersieht er offenbar, dass eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann. Ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur betreffenden Verfahrensfrage richtig ist, kann somit vom OGH nicht überprüft werden.
Dass dem Berufungsgericht selbst ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, der iSd § 503 Z 2 ZPO geeignet gewesen wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern, macht der Revisionswerber nicht geltend.