Von einer Beschlussunfähigkeit des Gerichtshofs iSd § 23 JN kann erst dann die Rede sein, wenn sich so viele Richter für befangen erklärt haben oder abgelehnt wurden, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung der Senate unmöglich gemacht würde
§ 23 JN, §§ 19 ff JN
GZ 4 Ob 26/14y, 25.03.2014
OGH: Der Ablehnungsantrag wegen Befangenheit richtet sich nur gegen die namentlich genannten Mitglieder des Senats des OLG Wien, der die angefochtene Entscheidung gefasst hat.
Gem § 23 JN entscheidet über den Ablehnungsantrag betreffend einen Richter eines Gerichtshofs dieser Gerichtshof, es sei denn, dass dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte.
Der Personalsenat des Gerichtshofs hat in Abänderung der bestehenden Geschäftsverteilung zunächst dafür zu sorgen, dass ein vorschriftsmäßig besetzter Ablehnungssenat zusammentreten kann; erst wenn dies nicht möglich ist, geht die Entscheidungsbefugnis auf den Ablehnungssenat der nächsten Instanz über.
Von einer Beschlussunfähigkeit des Gerichtshofs iSd § 23 JN kann erst dann die Rede sein, wenn sich so viele Richter für befangen erklärt haben oder abgelehnt wurden, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung der Senate unmöglich gemacht würde. Solches ist hier nicht der Fall. Damit ist der OGH nicht zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig.