Kriterien für die Größe eines Unternehmens sind nicht nur die räumliche Ausdehnung eines Geschäfts und der Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand, sondern va auch das Warenangebot und der Umsatz
§ 2 UWG
GZ 4 Ob 184/12f, 28.11.2012
OGH: Je nach konkretem Geschäftszweig kommt es für die Bedeutung eines Unternehmens auf dem Markt auch auf den Umsatz, die Kapitalkraft oder aber auf die Verwendung modernster technischer Hilfsmittel an. Im Umsatz eines Unternehmens kommt regelmäßig dessen Erfolg zum Ausdruck.
Die Relevanz der Irreführungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen.