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Strafrecht

OGH: Zum Bestimmtheits- und Klarheitsgebot nach Art 7 Abs 1 EMRK

Um als Gesetz iSd Art 7 Abs 1 EMRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen; sie hat so klar formuliert zu sein, dass jedermann - allenfalls nach sachkundiger Beratung - in der Lage ist, sein Verhalten darauf abzustellen

26. 05. 2014
Gesetze:

Art 7 EMRK


Schlagworte: Keine Strafe ohne Gesetz, Bestimmtheits- und Klarheitsgebot


GZ 15 Os 52/12d, 11.12.2013


 


OGH: Um als Gesetz iSd Art 7 Abs 1 EMRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen. Sie hat so klar formuliert zu sein, dass jedermann - allenfalls nach sachkundiger Beratung - in der Lage ist, sein Verhalten darauf abzustellen. Bedienen sich Gesetze vager Formulierungen, um allzu große Starrheit zu vermeiden und eine Anpassung an neue Entwicklungen zu gestatten, so obliegt es den Gerichten, diese auszulegen.

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