Bei Anwendung der Strafbestimmung des § 188 StGB (als Eingriffstatbestand iSd Art 10 Abs 2 EMRK) sind die sich aus den Art 9 und 10 EMRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen; so folgt aus dem Merkmal „berechtigt“, dass die Ärgerniseignung und dadurch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes immer dann zu verneinen ist, wenn die Meinungsäußerung im Einklang mit den Art 9 und 10 EMRK steht; in tatsächlicher Hinsicht sind daher zunächst der Bedeutungsinhalt der Äußerung, die Frage nach dem Vorliegen einer Tatsachenmitteilung oder eines Werturteils sowie (allenfalls) die zur Beurteilung der Grenzen kritischer Werturteile notwendigen Umstände zu klären und ist daran anknüpfend die (Rechts-)Frage der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu beantworten
§ 188 StGB, Art 9 EMRK, Art 10 EMRK
GZ 15 Os 52/12d, 11.12.2013
OGH: Die Verurteilung der Erneuerungswerberin nach § 188 StGB stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, dient aber einem an sich legitimen Ziel, nämlich dem Schutz des religiösen Friedens und der religiösen Gefühle anderer.
Selbst die an sich weitreichende Privilegierung von kritischen Werturteilen gewährt nach der Rsp des EGMR zu Art 10 EMRK keine schrankenlose Meinungs- und Kritikfreiheit. Auch gegenüber Politikern und in Debatten zu Fragen von öffentlichem Interesse sind (Un-)Werturteile ohne (einzelfallbezogen) hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt.
Der EGMR hat auch wiederholt betont, dass in Fragen des religiösen Glaubens den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen trifft, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat demnach ein weiterer, jedoch nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die getroffenen Einschränkungen einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprachen und ob sie verhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel waren. Jene, welche von ihrer Religionsfreiheit Gebrauch machen, egal ob als Mitglied einer religiösen Mehrheit oder Minderheit können zwar nicht darauf vertrauen, in diesem Bereich von jeglicher Kritik ausgenommen zu sein. Sie haben die Zurückweisung ihrer religiösen Ansichten durch andere zu akzeptieren und zu tolerieren, selbst angesichts der Verbreitung religiöser Doktrinen, die ihrem eigenen Glaubensverständnis widersprechen. Wenn strafrechtliche Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über eine Religion nicht im Allgemeinen verbieten, sondern die Art und Weise regeln, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen, und das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle beachtlich ist, kann ein auf solche Gesetzesbestimmungen gestützter Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein. Handelt es sich nicht bloß um Äußerungen oder Ansichten, die als verstörend, schockierend oder provokant aufgefasst werden müssen, sondern um einen ungerechtfertigten und beleidigenden Angriff auf die Glaubensgemeinschaft - etwa durch Beleidigung des Propheten Mohammed -, ist eine strafrechtliche Verurteilung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz gegen beleidigende Angriffe auf Angelegenheiten anzusehen, die von einem Gläubigen als heilig eingestuft werden.
Aufgrund der zwischen Art 9 EMRK und Art 10 EMRK bestehenden Wechselwirkung und der fallbezogen durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfreiheit sind die Grenzen kritischer Werturteile enger zu ziehen als in Fallkonstellationen, in denen der Schutzbereich des Art 9 EMRK nicht betroffen ist.
Bei Anwendung der Strafbestimmung des § 188 StGB (als Eingriffstatbestand iSd Art 10 Abs 2 EMRK) sind die sich aus den Art 9 und 10 EMRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen. So folgt aus dem Merkmal „berechtigt“, dass die Ärgerniseignung und dadurch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes immer dann zu verneinen ist, wenn die Meinungsäußerung im Einklang mit den Art 9 und 10 EMRK steht. In tatsächlicher Hinsicht sind daher zunächst der Bedeutungsinhalt der Äußerung, die Frage nach dem Vorliegen einer Tatsachenmitteilung oder eines Werturteils sowie (allenfalls) die zur Beurteilung der Grenzen kritischer Werturteile notwendigen Umstände zu klären und ist daran anknüpfend die (Rechts-)Frage der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu beantworten.
Nach den Urteilsannahmen stand bei den inkriminierten Äußerungen der Angeklagten nicht die sachliche Auseinandersetzung mit dem Islam oder dem Phänomen Kinderehe im Vordergrund, sondern die Diffamierung des Propheten Mohammed in Bezug auf eine diesem unterstellte, bloß aus dem Vollzug der Ehe mit einem vorpubertären Kind abgeleitete (gesellschaftlich verpönte) Sexualpräferenz, um ihn als der Achtung der Menschen unwürdig darzustellen. Nicht verkennend, dass die Frage sexueller Kontakte von Erwachsenen zu Unmündigen ein Thema von besonderem öffentlichen Interesse ist, leisteten die Äußerungen der Antragstellerin keinen Beitrag zu einer solchen Debatte, weil sie mit dem Vorwurf der Pädophilie primär - bar jeder Sachlichkeit - auf eine Diffamierung des Propheten Mohammed abzielten.
Mit der Wiederholung ihrer Rechtsmittelbehauptung, sie habe im Rahmen politisch konnotierter Veranstaltungen nur „hinterfragt“, ob der Prophet Mohammed „pädophil“ sei, vermag die Antragstellerin auch beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegen den vom Erstgericht angenommenen und auch vom Berufungsgericht für mängelfrei begründet und unbedenklich erachteten Bedeutungsinhalt ihrer Äußerungen zu erwecken. Dieser wurde aus deren Wortlaut, der gängigen Definition von Pädophilie (als primäre sexuelle Ansprechbarkeit durch vorpubertäre Kinderkörper) und dem Umstand abgeleitet, dass der Begriff verwendet wurde, obwohl im Leben des Propheten Mohammed bloß eine sexuelle Beziehung mit einer Frau im Kindesalter (Aisha) belegt ist, die im Rahmen der mit dieser geschlossenen Ehe viele Jahre bis zu seinem Tod aufrecht blieb, obwohl die Frau zum letzteren Zeitpunkt der Pubertät schon entwachsen war.
Ausgehend von den mängelfreien Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt, zum Vorliegen eines Werturteils einer Vortragenden im Zuge eines mehrtägigen, jedermann zugänglichen Seminars zum Thema „Grundlagen des Islam“ und insbesondere zur Intention der Verurteilten stellen die inkriminierten Äußerungen eine außerhalb des Rahmens einer sachlichen Auseinandersetzung liegende Diffamierung des Propheten Mohammed dar. Unter diesen Umständen ist die strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin als eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz gegen beleidigende Angriffe auf Angelegenheiten anzusehen, die von einem Moslem als heilig eingestuft werden, sodass sich die Antragstellerin - zufolge rechtsrichtiger Bejahung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen - nicht mit Erfolg auf die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK berufen kann.
Ihre auf Art 10 EMRK fokussierende Argumentation gibt dessen besonderem Spannungsverhältnis zu Art 9 EMRK zu wenig Gewicht und vernachlässigt den Umstand, dass es sich bei ihren Äußerungen nach den getroffenen Urteilsfeststellungen um keine sachliche Religionskritik handelte, sondern um gezielt herabwürdigende Bemerkungen über den Propheten Mohammed (iSv Werturteilen) in Bezug auf eine diesem ohne ausreichendes Tatsachensubstrat unterstellte (gesellschaftlich verpönte) Sexualpräferenz. Im von der Bf angesprochenen Fall Aydin Tatlav gegen die Türkei (EGMR 2. 5. 2006, NJW 2007, 1799) hingegen war das betreffende wissenschaftliche islamkritische Buch bereits in der fünften Auflage bis dahin unbeanstandet veröffentlicht worden, enthielt in bestimmten Passagen scharfe Religionskritik in gesellschaftspolitischem Kontext, die nicht beleidigend formuliert war, und auch keine unzulässigen Angriffe auf Muslime oder heilige Symbole des Islam. Auch im Fall Giniewski gegen Frankreich (EGMR 31. 1. 2006, Nr. 64016/00) handelte es sich nicht um herabwürdigende Äußerungen über eine Person, die den Gegenstand der Verehrung einer religiösen Glaubensgemeinschaft bildet.
Die gegenständliche strafrechtliche Verurteilung war im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK auch verhältnismäßig. Denn die Antragstellerin wurde nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl das Vergehen nach § 188 StGB alternativ auch ein Strafmaß von bis zu sechs Monaten Haft vorsieht. Über die Bf wurde demgegenüber lediglich eine im ersten Drittel des (alternativ) zur Verfügung stehenden Rahmens von 360 Tagessätzen liegende Geldstrafe unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindesttagessatzes von vier Euro (§ 19 Abs 2 StGB) verhängt.
Bleibt anzumerken, dass der religiöse Frieden, der einen Teil des öffentlichen Friedens ausmacht und im friedlichen Nebeneinander der verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander und mit denjenigen, die keiner solchen Institution angehören, besteht, das von § 188 StGB geschützte Rechtsgut darstellt. Die Eignung der Verletzung des religiösen Friedens bildet kein eigenes Tatbestandsmerkmal. Die Verurteilte moniert daher zu Unrecht das Fehlen von Tatsachenfeststellungen in diese Richtung. Ganz allgemein ist die (konkrete) Eignung, den religiösen Frieden zu stören, im Fall unsachlicher und diffamierender Äußerungen bereits aufgrund der dadurch bewirkten Förderung von Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses zu bejahen. Insoweit hat die von § 188 StGB geforderte Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine strafbarkeitsbeschränkende Funktion.
Die von § 188 StGB verwendeten - einer Ausfüllung durch die Rsp bedürfenden - Begriffe des Herabwürdigens und der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die auch in anderen Tatbeständen in gleicher Weise verwendet werden (vgl §§ 248, 317 StGB einerseits und §§ 189, 191, 218, 219 StGB andererseits), sind zur Abgrenzung von Recht und Unrecht bei Beurteilung einer konkreten Tat ausreichend und machen das Risiko strafrechtlicher Verfolgung ohne weiteres vorhersehbar, wenn der Prophet Mohammed im Rahmen eines öffentlichen Vortrages vor einem Publikum, das keine Gesinnungsgemeinschaft darstellt, ohne sachliche Auseinandersetzung einer krankheitswerten sexuellen Präferenz geziehen wird. Eine Verletzung des Art 7 Abs 1 EMRK liegt daher nicht vor.
Im Übrigen entsprechen die Argumente des Berufungsgerichts, von Art 10 EMRK gedeckte („geordnete“) Kritik würde den Tatbestand des § 188 StGB hinreichend eingrenzen, einer nachvollziehbar schlüssigen Ermessensausübung, folgt doch aus dem Gebot verfassungskonformer Interpretation eine Berücksichtigung von Art 10 EMRK bei der Beurteilung des berechtigten Ärgernisses iSd § 188 StGB.