Eine ca 35m² große, auf allen Seiten abgeschlossene und überdachte "Terrasse" erfüllt die Voraussetzungen des "Ausgangs ins Freie" nicht
§ 34a UbG
GZ 7 Ob 14/14f, 26.02.2014
OGH: Beschränkungen sonstiger Rechte des Kranken während der Unterbringung, insbesondere auch der Ausgang ins Freie, sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung zu entscheiden (§ 34a UbG). Das Recht auf Ausgang ins Freie bedeutet nach den Erl 601 BlgNR 24. GP 17, dass der Kranke idR zumindest täglich für die Dauer von etwa einer Stunde die Möglichkeit haben müsse, sich im Freien aufzuhalten. Weitere Kriterien, die festlegten, wie das Recht gewährt werden muss, fehlen sowohl im Gesetz als auch in den Erläuterungen.
Kopetzky meint, dass der Umfang des Rechts auf Ausgang unklar sei. Beim Zugang zur „frischen Luft“ gehe es weniger um einen negatorischen Abwehranspruch gegenüber der Anstalt als um ein Recht auf eine bestimmte positive Gewährleistung. Da sich deren Ausmaß nicht von selbst verstehe, hätte es einer Konkretisierung des Umfangs des zu gewährleistenden Ausgangs bedurft. Sehe man die Zielsetzung dieses Rechts, welches mit § 43 StVG vergleichbar sei, in der Aufrechterhaltung bzw Wiederherstellung der physischen und psychischen Gesundheit der Kranken durch Ermöglichung körperlicher Bewegung im Freien, dann wäre bereits eine nicht ausreichend dimensionierte Freifläche als „Beschränkung“ zu deuten.
Koppensteiner führt der Entscheidung des Rekursgerichts Landesgericht Salzburg 21 R 302/11z folgend aus, dass der Ausgang auf eine ca 20 m2 große Terrasse, die von zwei Seiten mit Mauern begrenzt und deren beide anderen Seiten etwa zwei Meter hoch verglast und bemalt seien, „verständlicherweise“ diesen Ausgang nicht gewähre. Bei Auslegung des Begriffs „ins Freie“ sei auf § 43 StVG zurückzugreifen, wonach der Aufenthalt im Freien der Aufrechterhaltung der physischen und psychischen Gesundheit diene.
Es liegt auf der Hand, dass das Recht auf Ausgang ins Freie nach § 34a UbG den Aufenthalt der Kranken „an der frischen Luft“ und ein gewisses Maß an freier Bewegung, wie es ihnen förderlich ist, bezweckt. Der Aufenthalt unter freiem Himmel vermittelt ein ganz anderes Gefühl als jener auf einer überdachten, von allen Seiten umschlossenen „Terrasse“, mag sie auch eine Frischluftzufuhr durch Gitter und einen Blick auf Bäume gewähren. Einen solchen Ausblick können auch Krankenzimmer in entsprechender Lage bieten, und auch durch das Öffnen von Fenstern kann frische Luft geboten werden. Dass der Aufenthalt im Freien - von Ausnahmefällen abgesehen - die physische und psychische Gesundheit fördert, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung.
Unter dem - vom Gesetzgeber nicht näher konkretisierten - Begriff „Ausgang ins Freie“ kann daher nach allgemeinem Sprachgebrauch nur verstanden werden, dass der Kranke die Möglichkeit haben soll, tatsächlich unter freien Himmel, dh va ohne zusätzliche Begrenzung nach oben zu treten und zumindest entsprechend Platz zu haben, um sich - seinem Zustand angemessen - frei zu bewegen. Der Aufenthalt in dem hier zu beurteilenden umschlossenen Raum ist - selbst ausgehend von den Angaben des Revisionsrekurswerbers - nicht mit einem solchen im Freien zu vergleichen, wenn auch Gitter Frischluftzufuhr ermöglichen. Der beschriebene Aufenthaltsraum entspricht nicht einmal dem Begriff einer Terrasse, auch wenn er anstaltsintern als solche bezeichnet wird. Es geht nicht nur darum, den Kranken den „Anschein eines Aufenthalts im Freien“ (der nach dem Revisionsrekurs auf der Terrasse entstehen soll) zu vermitteln. Es ist ihm ein (tatsächlicher) Ausgang ins Freie zu gewähren, soweit dies ohne Fremd- und Eigengefährdung möglich ist.
Soweit sich der Revisionsrekurs darauf stützt, dass die Kranke selbst in Begleitung von zwei Pflegepersonen nicht „vor die Türe“ hätte treten können, weil sie sonst sich selbst und andere gefährdet hätte, entfernt er sich von den Feststellungen des Erstgerichts. Danach wurde der Kranken von den Ärzten bereits am 2. 4. 2013 ein Ausgang genehmigt. Er fand nur deshalb nicht statt, weil die Verwandten der Kranken sich nicht trauten, sie auszuführen, und eine Begleitung durch eine Pflegeperson seit der Aufnahme der Kranken nicht erfolgte. Es steht also nicht fest, dass der Aufenthalt im Freien für die Kranke aus Gründen der Selbst- oder Fremdgefährdung nur auf der Terrasse möglich gewesen wäre.
Dieses vom Gesetzgeber eingeräumte Recht stellt erhöhte Anforderungen an die Ressourcen der Anstalten, die entsprechend hohe Kosten in der Unterbringung verursachen und deren Bereitstellung teils gar nicht möglich oder zumindest mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Doch ändert dies nichts an der gesetzlichen Anordnung, die auf die vorhandenen Möglichkeiten der Anstalten nicht abstellt. Es ist dem OGH verwehrt, Kostenüberlegungen in seine Entscheidung einfließen zu lassen und Grundrechte ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken. Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nach dem Auftrag des Gesetzgebers nicht an fehlenden Anordnungen oder mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der entsprechenden Träger scheitern.